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Finanzen, Steuern, Recht

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Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Südthüringen weist Unternehmen ausdrücklich darauf hin, dass die IHKT Industrie- und Handelskartei nichts mit der IHK-Organisation zu tun hat. Derzeit versendet die IHKT ein Betrugsschreiben, dass aufgrund seiner Gestaltung den Eindruck erweckt, von einer öffentlichen Stelle zu stammen und mit „Kostenbescheid“ überschrieben ist. Unternehmen sollten das Schreiben ignorieren.

 


Das Thermometer klettert mal wieder über 30 Grad, mehr als 35 Grad sind prognostiziert. Konzentriertes Arbeiten fällt zunehmend schwerer. In vielen Bürohäusern steigt die Hitzebelastung von Stockwerk zu Stockwerk an. - Muss ich unter diesen Bedingungen arbeiten, oder kann ich nach Hause gehen? Welche Maßnahmen muss der Arbeitgeber treffen, wenn die Temperaturen steigen? Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die arbeitsrechtlichen Folgen hoher Temperaturen:


10. August 2020 - Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich unmittelbar gegen § 11 Abs. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes richtete. Die Vorschrift enthält das bußgeldbewehrte Verbot, Leiharbeitskräfte auf bestreikten Arbeitsplätzen einzusetzen, wenn der Entleiherbetrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist, also den Einsatz als Streikbrecher. Die Kammer entschied, nachdem sie dazu Stellungnahmen eingeholt hatte, dass die Regelung die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten verletzt.

 


11.08.2020  -  Brossardt: „Unternehmen bieten viele gute betriebsindividuelle Modelle“. Angesichts der derzeit heißen Tage betont die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V., dass auch bei hohen Temperaturen die Arbeitspflicht für Arbeitnehmer nicht automatisch entfällt. „Es gibt zwar keine gesetzlich definierte Obergrenze zulässiger Temperaturen am Arbeitsplatz. Die Unternehmen sind aber bemüht, die Lufttemperatur in Arbeitsräumen sowie in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen auf nicht mehr als 26 Grad Celsius steigen zu lassen. Auch jenseits dieser Grenze ergeben sich keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Folgen. Arbeitnehmer können beispielsweise weder klimatisierte Räume noch ‚Hitzefrei‘ verlangen“, ergänzt vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.

Nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass es zu keiner gesundheitlichen Gefährdung der Beschäftigten am Arbeitsplatz kommt. Falls eine verstärkte Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer deutlichen Erhöhung der Raumtemperatur führt, sind diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. „Es ist Sache jedes einzelnen Unternehmens, Lösungen zu finden, die zu den betrieblichen Verhältnissen passen. Viele Unternehmen haben hier in den letzten Jahren gute betriebsindividuelle Modelle entwickelt“, so Brossardt. Möglich sind auch organisatorische Maßnahmen wie die Nutzung von Gleitzeitregelungen, die Lockerung von Bekleidungsregeln, sofern vorhanden, oder die Bereitstellung geeigneter Getränke.

 

Die vbw weist darauf hin, dass die Arbeitnehmer unabhängig von der Wetterlage dafür verantwortlich sind, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht erreichen, weil zum Beispiel die Zugverbindung hitzebedingt ausfällt, so gehört das zu seinem Wegerisiko. Der Arbeitnehmer muss andere Lösungen finden, um rechtzeitig an seinem Arbeitsplatz zu sein.

ibw – Informationszentrale der Bayerischen Wirtschaft e. V.
Max-Joseph-Straße 5
80333 München

 

 

 


Seit dem 1. Januar 2017 können über 17.000 Familienkassen in deutschen Behörden die Bearbeitung ihrer Kindergeldfälle an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (FamKa BA) übertragen. Im Juli 2020 wurde nun ein wichtiger Meilenstein erreicht: Für über eine Million Kinder wechselte die Zahlung des Kindergeldes in die Verantwortung der FamKa BA. Bis Ende 2016 war jede Behörde des öffentlichen Dienstes von Bund, Ländern, Gemeinden sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eigenverantwortlich zuständig,  Kindergeld an ihre Beschäftigten auszuzahlen. Mit dem „Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes“ leitete die Bundesregierung zum 1. Januar 2017 eine große Strukturreform in Deutschland ein, um den hohen Verwaltungsaufwand zu reduzieren.


Hier finden Sie Entscheidungen von Gerichten zu neuen und älteren Verfahren aus dem Bereich Arbeitsrecht, Zivilrecht und Strafrecht. 

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