Den Kompromiss zur Erbschaftssteuer hält ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer in einem Gastbeitrag für die Zeitschrift "Das Dach" für verfassungsfest. Für die Betriebe wurde Rechtssicherheit geschaffen. Die Einigung von Bund und Ländern zur Erbschaftsteuer gelang in letzter Sekunde. Gut – denn sonst hätte das Bundesverfassungsgericht allen Beteiligten erneut auf die Sprünge helfen müssen. Vorausgegangen war ein Gesetzgebungsmarathon.
Dabei hat der ZDH die Situation der kleinen und mittleren Betriebe des Handwerks immer wieder aufgezeigt. Unsere Argumente haben überzeugt – auch wenn nicht alle Mehrbelastungen zu verhindern waren angesichts der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
Lange haben wir dafür geworben, die maßgebliche Arbeitnehmerzahl für die Befreiung vom Nachweis der Einhaltung der Lohsummenregelung mindestens auf fünf Beschäftigte festzusetzen. Obwohl einige Länder eine Absenkung auf drei Beschäftigte gefordert hatten, blieb es dabei. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde ferner eine gestaffelte Absenkung der einzuhaltenden Lohnsummen für Unternehmen mit bis zu 15 Beschäftigten vorgesehen. Das bedeutet weniger Bürokratie.
Auch die Bewertung von Unternehmen gestaltet sich akzeptabel. Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase werden Unternehmen derzeit gravierend überbewertet. Sie werden derzeit mit dem 18fachen des Jahresgewinns bewertet. Im Februar wurde daher die Anpassung der Unternehmensbewertung beim vereinfachten Ertragswertverfahren in die Diskussion aufgenommen. Bund und Länder einigten sich in einem Kompromiss auf den Faktor 13,75. Die Absenkung zum derzeitigen Stand ist ein Erfolg. Wichtig für das Handwerk: Das AWH-Verfahren bleibt als branchentypisches Verfahren anerkannt.
Verhindert wurde auch die von den Ländern angestrebte, komplette Streichung der voraussetzungslosen zinslosen Stundung über zehn Jahre bei Erbschaftsteuerzahlungen. Der Zeitraum der Stundung wurde allerdings von zehn auf sieben Jahre verkürzt, eine zinslose Stundung ist zudem nur im ersten Jahr möglich. Trotzdem bleibt wichtige Liquidität erhalten, die die Betriebe für Zukunftsinvestitionen dringend benötigen. Beibehalten wurde auch eine Investitionsklausel, dank der nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen wie begünstigtes Vermögen behandelt wird, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall im übertragenen Unternehmen in begünstigungsfähige Vermögenswerte investiert wird. Auch hier hatten die Länder die Streichung der Regelung gefordert.
Der Kompromiss sollte nun verfassungsfest sein. Für die Betriebe wurde endlich Rechtssicherheit für die Betriebsübergabe geschaffen. Die politische Debatte wird voraussichtlich jedoch weitergehen – im Rahmen des Wahljahres 2017 und der Frage nach dem Umgang mit der Besteuerung von Vermögen.
Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V.