Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. hat auf ihrer Veranstaltung „Neue Entwicklungen im Datenschutzrecht“ mit Blick auf die Digitalisierung auf die große Bedeutung eines praktikablen Datenschutzes hingewiesen. „Daten sind der ‚Rohstoff der Zukunft‘ in der digitalen Wirtschaft. Je digitaler unsere Welt wird, desto mehr Daten werden erhoben und verarbeitet – sie ermöglichen neue Produkte und Geschäftsmodelle“, betonte vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.
Eine vbw Studie zu Big Data hat ergeben, dass das Datenschutzrecht die größte Hürde für die Verbreitung und weitere Entwicklung von solchen Anwendungen ist. „Zahlreiche Zukunftstechnologien, wie etwa in den Bereichen autonomes Fahren, medizinische Diagnostik, Künstliche Intelligenz oder Biotechnologie, sind untrennbar mit Big-Data-Anwendungen verbunden. Wir brauchen einen praxisgerechten und anwenderfreundlichen Datenschutz, der den Innovationsstandort Deutschland und Bayern nicht gefährdet, sondern voranbringt“, erklärte Brossardt.
Mit Blick auf die Europäische Datenschutzgrundverordnung fordert Brossardt möglichst einheitliche Umsetzungen in den Mitgliedstaaten und eine zurückhaltende Nutzung von Öffnungsklauseln. In Deutschland wird die Verordnung im Rahmen des neuen Bundesdatenschutzgesetzes umgesetzt. „Dass sich der derzeitige Entwurf an den bestehenden Regelungen orientiert, begrüßen wir. Die zusätzlich zur geltenden Rechtslage vorgesehenen Vorschriften zum Beschäftigtendatenschutz lehnen wir ab. Sie bedeuten eine unnötige bürokratische Erschwernis“, so Brossardt.
Hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen fordert die vbw, dass eine Anonymisierung und Pseudonymisierung bereits erhobener Daten ohne erneute Einwilligung erfolgen kann. Um Big-Data-Anwendungen zu erleichtern, sollte eine Einwilligung auch in die künftige Datenverarbeitung mit Widerrufsrecht möglich sein. Brossardt fordert außerdem, auf die Regelung eines
„Dateneigentums“ vorerst zu verzichten. „Wem entstehende Daten gehören, sollte über vertragliche Lösungen zwischen den bei der Datenerhebung und -verarbeitung Beteiligten vereinbart werden.“
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