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Muss der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen auch bei der Anleitung Auszubildender und bei der Abnahme von Prüfungen eingehalten werden? Das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen Personen darf bei der Anleitung Auszubildender im Salon und bei der Abnahme von Prüfungen ausnahmsweise unterschritten werden. Nötig sind dann andere ebenso wirksame Schutzmaßnahmen: Alle Beteiligten müssen mindestens eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Wird im gesichtsnahen Bereich einer Person gearbeitet, die dabei keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, müssen Azubis und anleitende/prüfende Personen eine FFP2-Maske (oder N95-/KN95-Maske) und Schutzbrille/Gesichtsschild tragen.

Pandemie-Arbeitsschutzstandard der BGW für das Friseurhandwerk

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat ihren branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk (Haar- und Bartpflege) angepasst. Die aktuelle Version vom 8.5.2020 ist ab sofort online abrufbar.

Gesichtsnahe Behandlungen unter strengen Auflagen erlaubt

Eine Neubewertung erfuhren die sogenannten "Gesichtsnahen Dienstleistungen", die bisher untersagt waren. Tätigkeiten wie Wimpernfärben, Rasieren und Bartpflege sind nun möglich. Da das Infektionsrisiko für Beschäftigte aufgrund der Nähe zum Gesicht der Kundinnen und Kunden aber hoch ist, gelten hier jedoch besonders strenge Auflagen.

Beschäftigte müssen eine Atemschutzmaske (mindestens FFP2, auch gleichwertige Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95) tragen, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild zum Schutz vor Kontaktinfektionen bei gesichtsnahen Tätigkeiten.

Gesichtsschild kein Ersatz für Mund-Nasen-Bedeckung

Für alle anderen gilt weiterhin: Personen, die sich im Friseursalon aufhalten, müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Verwendung eines Visiers oder Gesichtsschildes ist nur als ergänzende Schutzmaßnahme zulässig.

Weitere Unterstützungsangebote – neu: Muster-Gefährdungsbeurteilung

Der vollständige branchenspezifische SARS-CoV-2-Standard für das Friseurhandwerk ist unter www.bgw-online.de/corona-schutz-friseure zu finden. Dort gibt es auch eine Planungshilfe für Maßnahmen im Salon und einen Aushang zur Kundeninformation. Neu ist außerdem eine Muster-Gefährdungsbeurteilung für Friseurbetriebe, mit deren Hilfe diese ihre bestehende Gefährdungsbeurteilung um Infektionsschutzmaßnahmen ergänzen können.

Antworten auf häufige Fragen zum Branchenstandard für das Friseurhandwerk sind online in einer FAQ-Liste veröffentlicht. Für Fragen von Mitgliedsbetrieben und Versicherten hat die BGW darüber hinaus eine Hotline eingerichtet. Über die Telefonnummer (040) 202 07 - 18 80 gibt sie Auskünfte zu Fragen rund um das neuartige Virus aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung: montags bis donnerstags von 7.30 bis 16 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.30 Uhr.

 

Pandemie-Arbeitsschutzstandard der BGW für Fußpflegeeinrichtungen und Nagelstudios

Wie können Beschäftigte in Fußpflegeeinrichtungen und Nagelstudios während der Corona-Pandemie sicher arbeiten? Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat einen branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für sie entwickelt.

Bestmöglicher Schutz für Beschäftigte

Der Standard für Fußpflegeeinrichtungen und Nagelstudios bietet eine Hilfestellung für Unternehmerinnen und Unternehmer zur Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten und konkretisiert branchenspezifisch den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesarbeitsministeriums. Ziel ist es, das Risiko einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus in Fußpflegeeinrichtungen und Nagelstudios bestmöglich zu reduzieren. Der Standard dient als Richtschnur für die Beratung sowie zur Überwachung durch den Aufsichtsdienst der BGW.

Empfohlene Schutzmaßnahmen

Der neue Branchenstandard enthält Hygieneregeln, Handlungsanweisungen, räumliche Vorgaben und Informationen zu persönlicher Schutzausrüstung. Dabei gilt die Rangfolge: technische vor organisatorischen vor persönlichen Schutzmaßnahmen. Zu den Maßnahmen gehören unter anderem:

  • Kunden oder Kundinnen werden gebeten, sich bei der Ankunft die Hände zu waschen oder zu desinfizieren.

  • Mund-Nasen-Bedeckung für Beschäftigte und Kundschaft

  • Ausreichende Schutzabstände, gegebenenfalls mit Anpassung von Behandlungsplätzen

  • Abschaffung von Wartezonen

  • Verwendung von Einmalinstrumenten oder aufbereiteten Instrumenten je Kunde

  • Optimierte Lüftung

Aktuelle Infos online und per Telefon

Der vollständige branchenspezifische SARS-CoV-2-Standard für Fußpflegeeinrichtungen und Nagelstudios ist unter www.bgw-online.de/corona-schutz-nagelstudios zu finden. Dort sowie auf der branchenübergreifenden Seite www.bgw-online.de/corona informiert die BGW laufend zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, zu Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen sowie zum Versicherungsschutz während der Pandemie.

Für Fragen von Mitgliedsbetrieben und Versicherten hat die BGW darüber hinaus eine Hotline eingerichtet. Über die Telefonnummer (040) 202 07 - 18 80 gibt sie Auskünfte zu Fragen rund um das neuartige Virus aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung: montags bis donnerstags von 7.30 bis 16 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.30 Uhr.

 

 

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Pappelallee 33/35/37, 22089 Hamburg