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Kindergeld - Anspruch während eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Praktikums. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch während eines Praktikums des Kindes Kindergeld gewährt werden.

Da es auch Tätigkeiten gibt, die ohne offizielle Berufsausbildung ausgeübt werden können, muss im Einzelfall beurteilt werden, ob ein Praktikum als Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG zu werten ist.

Nach der Dienstanweisung zum Kindergeld (A 15.8. Abs. 1) wird Kindergeld gewährt, wenn ein Kind während eines Praktikums für einen Beruf ausgebildet wird. Voraussetzung ist, dass dadurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt. Das Praktikum muss dem angestrebten Berufsziel förderlich sein.

Ist ein Praktikum weder vorgeschrieben noch empfohlen, kann es unter den Voraussetzungen von A 15.8 Abs. 1 der Dienstanweisung zum Kindergeld nur für eine Dauer von maximal sechs Monaten berücksichtigt werden. Die Anerkennung kann auch darüber hinaus erfolgen, wenn ein ausreichender Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liegt, der darauf zielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

Entscheidend ist also, dass das Praktikum Ausbildungscharakter besitzt.

VSRW-Verlag Dr. Hagen Prühs GmbH
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