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Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer sind nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuerfrei. Wird der Betrag von 44 € überschritten, haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die auf die Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer entfällt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat bei der Ermittlung des Grenzwerts von 44 € auch die Versand- und Verpackungskosten einbezogen (Urteil vom 8.4.2016, Az. 10 K 2128/14).

Wenn der Wert der Zuwendung zusammen mit den Versand- und Verpackungskosten die monatliche Freigrenze von 44 € überschreitet, haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer.

Das Finanzgericht sah allerdings auch in der Übernahme der Versand- und Handlingskosten einen geldwerten Vorteil. Laut Finanzgericht liegt der dem Arbeitnehmer gewährte Vorteil nicht nur im Wert der Sache selbst, sondern auch im Wert ihrer Verpackung und Zusendung. Der Versand der bestellten Ware durch eine Fremdfirma an die Arbeitnehmer sei eine zusätzliche geldwerte Dienstleistung.

Tipp: Der Kläger hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der BFH hat aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen (Az. VI R 32/16). Wer sich in einer vergleichbaren Situation befindet, sollte den Haftungsbescheid des Finanzamts nicht bestandskräftig werden lassen.            

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