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Sturm: Was im Arbeitsrecht geht und was nicht - Brossardt: „Extremes Wetter entbindet nicht von der Pflicht zum pünktlichen Erscheinen“ - Das Arbeitsrecht ist eindeutig: Pünktliches Erscheinen ist Pflicht, auch bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen.

Darauf hat die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. hingewiesen. „Extremes Wetter entbindet nicht von den arbeitsvertraglichen Pflichten. Arbeitnehmer sind unabhängig vom Wetter dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen“, sagte vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt mit Blick auf den angekündigten Orkan über Bayern.

Nach bestehender Rechtslage muss sich der Arbeitnehmer über die Wetterlage informieren und entsprechend seinen Arbeitsweg planen. Eine Verspätung reduziert die erbrachte Arbeitsleistung und damit auch den Lohn. „Doch oftmals kann die Arbeitsleistung nachgeholt werden, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist“, so Brossardt.

Die vbw verweist darauf, dass die meisten Unternehmen gute betriebsinterne Lösungen für den Fall entwickelt haben, dass ein Mitarbeiter wegen schlechten Wetters seinen Dienst verspätet oder gar nicht antritt. Brossardt: „Damit der Arbeitgeber dem Mitarbeiter allerdings Kulanz entgegenbringen kann, muss ihn der Arbeitnehmer sofort informieren, wenn er erkennt, dass er nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen wird.“

Hat der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit witterungsbedingt einen Unfall, übernimmt in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die ärztliche Behandlung. Voraussetzung ist, dass der Unfall unverschuldet war und auf dem direkten Weg zur Arbeit passiert ist. Als Wegeunfall gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bereits vor seiner Haustür ausrutscht. Auch hier übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten.


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