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GEMA in der Faschingszeit - Nicht nur, aber gerade auch in der bevorstehenden Faschingszeit besteht bei Veranstaltern häufig Unsicherheit zu den urheberrechtlichen Bestimmungen beim öffentlichen Abspielen von Musik und den Gebührenpflichten gegenüber der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte).

Die  GEMA-Nutzungsgebühr  fällt  an  für  die  öffentliche  Wiedergabe  von  Musik.  Der Rundfunkbeitrag  wird  seit  2013  geräteunabhängig  bezogen.  Es gibt  somit  keine Überschneidungen mehr.

Welche Nutzungen sind GEMA-pflichtig?

Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist damit im Normalfall automatisch Kunde der GEMA. Bei Radio-und Fernsehsendern, Kinos oder Herstellern  von  bespielten  Ton-und  Bildtonträgern  ist  dies  einleuchtend.  Kunden  der GEMA sind aber auch Veranstalter von öffentlichen Musikdarbietungen.Grundsätzlich  kommt  es  bei  der  GEMA-Pflichtigkeit  nicht  auf  die  gewerbliche  oder Erwerbszwecken  dienende  Wiedergabe  von  musikalischen  Werken  an.

Über die Einzelheiten der GEMA-Zahlungspflicht informiert ein Infoblatt der IHK, das auf der Homepage unter www.saarland.ihk.de (Kennzahl 9.129) zur Verfügung steht.