GEMA in der Faschingszeit - Nicht nur, aber gerade auch in der bevorstehenden Faschingszeit besteht bei Veranstaltern häufig Unsicherheit zu den urheberrechtlichen Bestimmungen beim öffentlichen Abspielen von Musik und den Gebührenpflichten gegenüber der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte).
Die GEMA-Nutzungsgebühr fällt an für die öffentliche Wiedergabe von Musik. Der Rundfunkbeitrag wird seit 2013 geräteunabhängig bezogen. Es gibt somit keine Überschneidungen mehr.
Welche Nutzungen sind GEMA-pflichtig?
Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist damit im Normalfall automatisch Kunde der GEMA. Bei Radio-und Fernsehsendern, Kinos oder Herstellern von bespielten Ton-und Bildtonträgern ist dies einleuchtend. Kunden der GEMA sind aber auch Veranstalter von öffentlichen Musikdarbietungen.Grundsätzlich kommt es bei der GEMA-Pflichtigkeit nicht auf die gewerbliche oder Erwerbszwecken dienende Wiedergabe von musikalischen Werken an.
Über die Einzelheiten der GEMA-Zahlungspflicht informiert ein Infoblatt der IHK, das auf der Homepage unter www.saarland.ihk.de (Kennzahl 9.129) zur Verfügung steht.
- Gema
- Gema (R18)
- Was tun, wenn die GEMA kommt? (R18a)