Brossardt: „Unternehmen haben gute betriebsindividuelle Lösungen gefunden“ - Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. verweist darauf, dass die Betriebe in Bayern gute Regeln entwickelt haben, damit ihre Mitarbeiter die Faschingstage unbeschwert genießen können, die Produktion aber dennoch reibungslos weiterläuft. Sie macht darauf aufmerksam, dass das Arbeitsrecht auch an den bevorstehenden „tollen Tagen“ uneingeschränkt gilt. „Bei Feiern im Betrieb gelten die üblichen Anstandsregeln. Bezüglich des Konsums von Alkohol sind die betriebsinternen Bestimmungen zu beachten. Sekt und andere alkoholische Getränke dürfen grundsätzlich nur dann getrunken werden, wenn es der Arbeitgeber erlaubt“, sagt vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.
Auch unabgesprochenes Verlassen des Arbeitsplatzes – etwa zur Beobachtung eines Faschingsumzugs – ist arbeitsrechtlich unzulässig. Ob Arbeitnehmer kostümiert erscheinen dürfen, wird in der Regel betriebsintern einvernehmlich geregelt. Aber: Der Arbeitgeber kann auch an Fasching branchenübliche Kleidung seiner Mitarbeiter verlangen: „In manchen Berufen und Branchen ist das unerlässlich“, so der vbw Hauptgeschäftsführer.
Hinsichtlich der Arbeitszeit, insbesondere am Faschingsdienstag, gilt: Der Faschingsdienstag ist nach dem bayerischen Feiertagsgesetz kein gesetzlicher Feiertag, genauso wenig wie der Rosenmontag und der Aschermittwoch. Ob die offizielle Arbeitszeit am Faschingsdienstag mittags endet, wird individuell von den Betrieben geregelt. Brossardt: „Die meisten Firmen in Bayern haben hier einvernehmliche Lösungen gefunden. Viele lassen die Arbeit am Faschingsdienstag ab Mittag ausklingen.“ Wer an Tagen mit verminderter Sollarbeitszeit, wie etwa dem Faschingsdienstag, Urlaub nehmen möchte, muss allerdings einen ganzen und nicht nur einen halben Tag beantragen, denn: „Im deutschen Urlaubsrecht gilt das Ganztagsprinzip“, so Brossardt.
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