In der Hitze des Sommers purzeln auch die Preise. Wichtig zu wissen: Sommerschlussverkäufe können ohne Bindung an bestimmte Zeiträume und ohne Begrenzung auf eine bestimmte Warengattung durchgeführt werden. Allerdings ist nicht alles erlaubt bei der Werbung mit dem Sommerschlussverkauf. Darauf weist die IHK Saarland hin. Diese Werbung ist nämlich nur dann zulässig, wenn Rabatte gewährt werden. Dabei gilt die Grenze des Irreführungsverbots.
Die Werbung mit dem Begriff „Schlussverkauf“ ist unzulässig, wenn keine Rabatte gewährt werden. Ebenso ist es irreführend, wenn mit dem Wort „Sommerschlussverkauf“ geworben wird und auf bereits vorher reduzierte Ware keine weitere Reduzierung erfolgt.
Mehr Informationen enthält das Infoblatt W07 „Schlussverkäufe, Räumungsverkäufe und Jubiläumsverkäufe“ unter www.saarland.ihk.de
IHK Saarland
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