Unternehmen und Einzelpersonen, die aus Not oder Hilfsbereitschaft jetzt Stoffmasken gewerblich herstellen, müssen aufpassen, dass sie keine Post von Abmahnanwälten erhalten. Die Industrie- und Handelskammer Südthüringen (IHK) weist darauf hin, dass eine problemlose Herstellung, der Verkauf oder eine Spende nur möglich ist, wenn auf die richtige Bezeichnung geachtet wird. Unter anderem warnt die IT-Recht Kanzlei München (www.it-recht-kanzlei.de) davor, die Stoffmasken als Mundschutz oder Atemschutz anzubieten. Mit dieser Bezeichnung wird eine Widmung vorgenommen, die Medizinprodukten vorbehalten ist, also Masken, die klinisch bewertet wurden und eine CE-Kennzeichnung haben. Dies ist bei selbstgenähten Stoffmasken nicht so. Wenn diese Produkte trotzdem als Mund- oder Atemschutzmasken angeboten werden, begründet dies Verstöße gegen die produktspezifischen Kennzeichnungspflichten nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) und gegen das Irreführungsverbot.
Die Folgen der Verstöße sind neben wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen auch Straf- und Bußgeldverfahren. Aus diesem Grund sollte für die Bezeichnung auf das Wort „Schutz“ verzichtet werden. Alternativ wären auch folgende Bezeichnungen rechtlich zulässig: Mundbedeckung, Mund- und Nasenmaske oder Behelfsmaske.
Industrie- und Handelskammer Südthüringen
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