Der „Corona-Lockdown“ hat viele Betriebe in Existenznot gebracht. Die Kanzlei Steinbock & Partner sieht auf Grundlage von Art. 14 Grundgesetz – die Eigentumsgarantie – sowie dem Polizeirecht einen Weg zu Entschädigungsansprüchen. Betroffene Betriebe sollten aber schnell reagieren – und die Frist bis zum 24. Juni wahren. Gibt es eine Entschädigung für Betriebsschließungen? In der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung heißt es: „Untersagt sind Gastronomiebetriebe jeder Art.“ (§ 4 Abs. 2 der 3. BayIfSMV vom 1.5. 2020) – nur ein Beispiel für die zahlreichen Betriebsschließungen im Rahmen des „Corona-Lockdowns“. Massive wirtschaftliche Folgen mussten in den vergangenen Monaten neben Gastronomen insbesondere auch lokale Einzelhändler, Hotels, Friseursalons, Fitness-Studios und Handwerker tragen – für viele Betriebe bedeuten die staatlichen Maßnahmen eine ernsthafte Existenzgefährdung. Damit stellt sich die Frage: Haben die Unternehmer dann nicht Anspruch auf eine angemessene Entschädigung?
Waren die Betriebsschließungen rechtmäßig?
Waren die Verbotsmaßnahmen rechtens oder nicht? Diese Frage wird die Gerichte in der zweiten Hälfte des Jahres weiter beschäftigen.
Bislang beschränken sich die Gerichtsentscheidungen auf Verweise zu virologischen Prognosen. Hinter denen hatte sich ja bereits die Politik in ihrer Entscheidungsfindung verschanzt. So sah der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der 800qm-Regel für den Einzelhandel zwar einen Verstoß gegen Verfassungsrecht (genauer: gegen Art. 3 GG, Beschl. v. 27.04.2020 – 20 NE 20.793). Außer Vollzug setzte er die Vorschrift dennoch nicht. - Der entscheidende Punkt.
Nun ist trotz guter Argumente für die Rechtswidrigkeit klar: Die Politik muss Gefahr für Leib und Leben der Bürger nach Möglichkeit ausschließen. Deshalb geht es gar nicht so sehr darum, ob die Schutzmaßnahmen rechtswidrig waren oder nicht. Entscheidend ist vielmehr: Selbst wenn die Betriebsschließungen rechtmäßig waren, steht den von Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen eine Entschädigung für die entgangenen Einnahmen zu. Sie waren wirtschaftlich gesehen die Hauptleidtragenden des Lockdowns. Und dieser Entschädigungsanspruch gilt auch in Fällen, in denen bereits die sogenannten „Soforthilfen“ bezogen wurden.
Entschädigungsanspruch – als Gebot der Gerechtigkeit und der Rechtslage
Die Behörden sehen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Grundlage für Entschädigungen. So meint etwa die Thüringer Aufbaubank: „Wichtiger Hinweis: Anderweitige Entschädigungen – etwa bei Umsatzeinbußen oder Auftragsausfällen – sind nicht Gegenstand einer Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz und können daher über das Thüringer Landesverwaltungsamt nicht reguliert werden! Die von Bund, dem Land Thüringen oder Kommunen (Städte und Gemeinden) angeordneten Betriebsschließungen auf der Grundlage von Erlassen oder Allgemeinverfügungen sind regelmäßig keine Quarantäne oder Tätigkeitsverbote i. S. d. Infektionsschutzgesetzes und werden vom Geltungsbereich des § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz grundsätzlich nicht erfasst.“
Wir dagegen finden: Allen, denen der Staat ein Sonderopfer für die Allgemeinheit abverlangt hat, steht ein Entschädigungsanspruch zu. Das ist nicht nur ein Gebot der Gerechtigkeit. Es entspricht auch der geltenden Rechtslage.
Der allgemeine Aufopferungsanspruch ergibt sich aus dem Grundgesetz
Der allgemeine Aufopferungsanspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt und folgt unmittelbar aus Art. 14 GG. Untersagt die Verwaltung den Betrieb eines Gewerbes, muss dieser Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entschädigt werden. Wenn der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich gebotene Entschädigung bislang nicht ausreichend bedacht hat, dann können die Normen des IfSG nicht abschließend sein. Der Gedanke der Aufopferung ist nicht nur geltendes Recht. Er ist auch im besten Sinne gerecht. Die öffentliche Hand schreibt nur bestimmten Unternehmen die Betriebsschließung vor. Das mag zur Eindämmung des Virus vernünftig und richtig gewesen sein. Doch so erwiesen Einzelhändler, Gastronomen und Hoteliers der Gemeinschaft einen Solidaritätsdienst, den sie mit Umsatzausfällen in Milliardenhöhe bezahlten. Es ist nur vernünftig und richtig, sie auf diesem Schaden nicht sitzen zu lassen.
Nach Einschätzung von Steinbock & Partner resultiert ein Entschädigungsanspruch gegenüber den Bundesländern außerdem nicht nur aus der Verfassung, sondern auch aus dem Polizei- und Sicherheitsrecht. Betroffene Unternehmer gelten auf dieser rechtlichen Grundlage als nicht verantwortliche Personen – sogenannte Nichtstörer –, die durch die staatlichen Maßnahmen, d.h. die Betriebsschließungen Umsatzeinbußen verzeichnet und damit einen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben.
So wäre der Weg für einen Entschädigungsanspruch frei
Die Entschädigung bezieht sich auf den „Verdienstausfall“ des § 56 IfSG. Gewinnerwartungen fallen jedenfalls dann unter Art. 14 GG, wenn sie hinreichend konkretisiert sind. Ein Nachweis wären etwa die letzten drei BWA, Summen- und Saldenlisten etc. Wenngleich § 56 IfSG hier nicht angewandt wird, auch nicht analog, sollte rein vorsorglich die dort festgelegte Frist beachtet werden: die Anträge sind gem. § 56 Abs. 11 S. 1 IfSG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen.Dies wäre im Zweifel der 24. Juni 2020.
Steinbock & Partner mbB, Rechtsanwälte
RA Dr. Alexander Lang
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Medizinrecht
Tätigkeitsschwerpunkte: Versicherungsrecht, Schadensersatz, Kapitalanlagenrecht
Würzburger Straße 5
97236 Randersacker
www.steinbock-partner.de