News Termine Ausschreibungen Marktplatz Arbeitspause Recht

Handwerk und IHK Gewerbe News. Über 100 Tsd. Betriebe präsentieren sich hier.

 

 
 

Finanzen, Steuern, Recht

Artikel, Themen, Tipps für den Betrieb und Betriebsinhaber rund um Finanzen, Steuern und Recht. Was der Handwerksmeister wissen muss, wenn es um Vertragsrecht, Leistung und Gewährleistung geht, erfahren Leser hier. Wenn Sie einen Anwalt oder einen Steuerberater suchen - klicken Sie hier

 


Sofortbürgschaften: Kleinbetriebe profitieren - Das Wirtschaftsministerium hat mitgeteilt, dass es gemeinsam mit der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg Sofortbürgschaften für Soloselbständige, Freiberufler und Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten bereitstellt. Ab 15. Juli können Unternehmen die Bürgschaften beantragen. Dazu erklärt der Präsident des Baden-Württembergischen Handwerkstags, Rainer Reichhold: „Mit den Sofortbürgschaften schließt das Land die Lücke zum KfW-Schnellkredit des Bundes, der nur Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten zur Verfügung steht. Gerade für das Handwerk ist dies immens wichtig, da rund 80 Prozent aller Betriebe nur bis zu neun Mitarbeiter haben.


Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Südthüringen weist Gewerbetreibende und Privatpersonen auf eine Warnung des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) hin. Bei diesem gehen derzeit etliche Beschwerden zum Unternehmen TM Deutschland ein. TM Deutschland versendet massenhaft E-Mails mit dem Angebot einer Domainregistrierung. Die IHK Südthüringen rät dazu, E-Mails von TM Deutschland zu löschen. Angeblich bestehe Interesse an der Registrierung einer ähnlich lautenden URL als derjenigen, die der Adressat eines solchen Angebots innehat, z.B. mit .com-Endung statt .de-Endung. Ob Dritte tatsächlich an einer Registrierung interessiert sind, bleibt unklar, wird jedoch angesichts der stets gleichlautenden Mailinhalte bezweifelt.


Der „Corona-Lockdown“ hat viele Betriebe in Existenznot gebracht. Die Kanzlei Steinbock & Partner sieht auf Grundlage von Art. 14 Grundgesetz – die Eigentumsgarantie – sowie dem Polizeirecht einen Weg zu Entschädigungsansprüchen. Betroffene Betriebe sollten aber schnell reagieren – und die Frist bis zum 24. Juni wahren. Gibt es eine Entschädigung für Betriebsschließungen? In der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung heißt es: „Untersagt sind Gastronomiebetriebe jeder Art.“ (§ 4 Abs. 2 der 3. BayIfSMV vom 1.5. 2020) – nur ein Beispiel für die zahlreichen Betriebsschließungen im Rahmen des „Corona-Lockdowns“. Massive wirtschaftliche Folgen mussten in den vergangenen Monaten neben Gastronomen insbesondere auch lokale Einzelhändler, Hotels, Friseursalons, Fitness-Studios und Handwerker tragen – für viele Betriebe bedeuten die staatlichen Maßnahmen eine ernsthafte Existenzgefährdung. Damit stellt sich die Frage: Haben die Unternehmer dann nicht Anspruch auf eine angemessene Entschädigung?


„In der Debatte um die Missstände in der Fleischindustrie werden leider immer wieder Zeitarbeit und Werkverträge gleichgesetzt. Dabei bestehen gerade aus Arbeitnehmersicht und in der Frage von Verantwortlichkeit für Arbeits(schutz)bedingungen erhebliche Unterschiede, die wir einmal in einer Matrix zusammengefasst haben“, erläutert der Bundesvorsitzende des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), Christian Baumann, warum der mitgliederstärkste Arbeitgeberverband der Zeitarbeitsbranche jetzt eine Broschüre veröffentlicht, in der die Unterschiede von Zeitarbeit und Werkverträgen übersichtlich dargestellt sind. „Insoweit wäre ein Verbot dieser tariflich gesicherten und umfassend gesetzlich kontrollierten Personaldienstleistung keine Reform, sondern ein unverhältnismäßiger Paradigmenwechsel, der auch unions- und verfassungsrechtlich mehr als bedenklich ist“, ergänzt Werner Stolz, iGZ-Hauptgeschäftsführer, die Intention und warnt in der aktuellen politischen Diskussion vor voreiligen gesetzlichen Schritten.


Die Bundesregierung beabsichtigt in ihrem Konjunkturpaket „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“, die Umsatzsteuer ab dem 1.7.2020 befristet für sechs Monate von 19 % auf 16 % zu senken. „Diese grundsätzlich begrüßenswerte Maßnahme zur Stärkung der Konjunktur und zur Ankurbelung des privaten Konsums geht in vielen Branchen mit hohem administrativem Aufwand einher. Denn die IT-Systeme sind für solche befristeten Steuersenkungen nicht ausgelegt“, erklärt BAUINDUSTRIE-Hauptgeschäftsführer Dieter Babiel. Bauleistungen seien im Gegensatz zu gewöhnlichen Lieferungen meist steuerlich lang gestreckte Sachverhalte und würden mit wiederkehrenden Abschlagsrechnungen abgerechnet. Dies könne künftig dazu führen, dass für ein und dasselbe Bauprojekt Abschlagsrechnungen mit unterschiedlichen Steuersätzen ausgestellt werden müssen. „Rechts- und Anwendungsunsicherheiten sind damit vorprogrammiert“, warnt Babiel.


Hier finden Sie Entscheidungen von Gerichten zu neuen und älteren Verfahren aus dem Bereich Arbeitsrecht, Zivilrecht und Strafrecht. 

feed-image RSS