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Hessen braucht praktikable Regelungen für die Genehmigung verkaufsoffener Sonntage - Der Einzelhandel ist einer der wichtigsten Anziehungspunkte, der die Attraktivität der Innenstädte ausmacht. In den vergangenen Jahren ist ein massiver Strukturwandel zu beobachten: Die Gewohnheiten der Menschen verändern sich – damit auch ihr Anspruch an Einkaufsmöglichkeiten. Digitale Angebote mit 24-stündiger Erreichbarkeit, umfassende Informationen und neue Services etablieren sich. Das stellt die gewachsenen Strukturen und die bestehenden Angebote in Innenstädten vor erhebliche Herausforderungen und erfordert eine Schärfung ihres Profils.

Vor diesem Hintergrund muss jetzt alles getan werden, um die Innenstädte weiter zu entwickeln. Zahlreiche Initiativen sollen die Innenstädte stärken: Hierzu zählen staatliche Förderprogramme, ein ausgefeiltes Planungsrecht zur sinnvollen Steuerung der Einzelhandelsansiedlungen, stadtgestalterische Maßnahmen der Kommunen, private Investitionen in Immobilien, viele Aktivitäten des Handels, Stadtmarketing, BIDs, zahlreiche Initiativen von Gewerbevereinen, all das mit Unterstützung durch den Hessischen Städte- und Gemeindebund,  der Bundesvereinigung City- und Stadtmarketing Deutschland (bcsd e. V.), dem Handelsverband Hessen und den hessischen IHKs. Ein weiteres, nicht zu unterschätzendes Instrument, die Innenstädte zu fördern, sind verkaufsoffene Sonntage. Dabei übernehmen diese gleich mehrere Funktionen: Büro der IHK  Arbeitsgemeinschaft Hessen: c/o IHK Lahn-Dill Am Nebelsberg 1 35685 Dillenburg 
 
Verkaufsoffene Sonntage sind nicht nur wichtige Frequenz- und Umsatzbringer, sondern dienen nachweislich der Erweiterung des Einzugsgebietes. Durch ihren Erlebnischarakter tragen sie den veränderten Konsumgewohnheiten der Bevölkerung Rechnung und binden diese an die Städte. Hiervon profitieren die multifunktional geprägten Innenstädte und Stadtteilzentren nachhaltig.
 
Vier verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage stellen eine Ausnahme von der Regel der arbeitsfreien Wochenenden und Feiertage dar. Dies empfinden auch die ganz überwiegend freiwillig mitwirkenden Beschäftigten so, die bei solchen Ladenöffnungen mitarbeiten. Zudem werden die Mitarbeiter des Einzelhandels an Sonn- und Feiertagen besser als an Werktagen entlohnt und erhalten einen Freizeitausgleich.
 
Die “Null-Lösung“, die bei der Sonntagsarbeit im Einzelhandel von der “Allianz für den freien Sonntag“ angestrebt wird, ist ein rückwärtsgewandter Anachronismus. Viele Jahre haben sich die verkaufsoffenen Sonntage als erfolgreiches Stadtmarketinginstrument bewährt und wurden gerne besucht.
 
Festzustellen ist auch eine sehr unausgewogene Bewertung der Sonntagsarbeit. Im wachsenden touristisch-gastronomischen Bereich, wie Gaststätten, der Kultur-, Sport- und Entertainmentbranchen, arbeiten völlig selbstverständlich und unangefochten eine immer größer werdende Zahl an Beschäftigten regelmäßig an allen Wochenenden und Feiertagen. Wenn im Einzelhandel an nur maximal vier Sonn- oder Feiertagen von 52 Sonntagen und weiteren Feiertagen gearbeitet werden soll, führt dies zu einer Klagewelle mit erdrückender Wirkung.
 
Wir rufen daher die Hessische Landesregierung auf, endlich tätig zu werden und das Hessische Ladenöffnungsgesetz zu ändern. Es müssen wieder bis zu vier verkaufsoffene Sonntage pro Kommune ohne Gerichtsverfahren tatsächlich möglich werden. Wir regen daher an, “Messen, Märkte, örtliche Feste oder ähnliche Veranstaltungen“ als Voraussetzung für die zeitgleiche Genehmigung von verkaufsoffenen Sonntagen aus dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz zu streichen.
 
Stattdessen sollte ein neuer Sachgrund, der vom Bundesverfassungsgericht zur Rechtfertigung der Sonntagsöffnung gefordert wird, ins Gesetz aufgenommen werden. Dessen Ausgestaltung wäre mit dem Landesgesetzgeber zu erörtern. Beispiele aus anderen Bundesländern könnten hierbei die Grundlage sein. Ferner hat die IHK-Organisation ein Rechtsgutachten erstellen lassen, dass die Gestaltungsspielräume der Landesgesetzgeber bei einer Neuregelung des Sonntagsöffnungsrechtes aufzeigt, vor dem Hintergrund des Sonn- und Feiertagsschutzes im Grundgesetz und insbesondere der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu diesem Thema. Dieses Gutachten zeigt auf, dass es Handlungsspielräume gibt und wie man sie beispielsweise nutzen könnte.
 
Das ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht geforderte Regel/AusnahmeVerhältnis wird ohnehin im Hessischen Ladenöffnungsgesetz übererfüllt, da lediglich an vier von 52 Sonntagen in Hessen Ladenöffnungen zulässig sind. In seiner Entscheidung am 01.12.2009, über die Sonntagsöffnungsregelungen im damals geltende Berliner Ladenöffnungsgesetz, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich erklärt, dass die dort damals zulässige Zahl von acht verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr nicht zu beanstanden sei. Die von den Organisationen, die hinter diesem Papier stehen, maximal gewünschte Zahl von vier Sonntagsöffnungen im Jahr bewegt sich damit sicher im vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform angesehenen Spektrum. 

 

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