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04.04.2022 -  Die Europäische Union bereitet die Einführung der internationalen Mindestbesteuerung mit Hochdruck vor. „Es ist richtig, dass die EU die Mindeststeuer per Richtlinie für die EU einheitlich regeln will. Wir müssen dabei allerdings unangemessen belastende Nebenwirkungen für die betroffenen Unternehmen bestmöglich vermeiden. Dafür muss die EU-Richtlinie dringend angepasst werden“, fordert der Hauptgeschäftsführer der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. Bertram Brossardt anlässlich einer Behandlung der Mindeststeuer im Rat Wirtschaft- und Finanzen der EU (ECOFIN) am 05. April 2022. Bereits ab 2023 soll die EU-Richtlinie zur internationalen Mindeststeuer angewendet werden. „Das ist unrealistisch. Die Regeln sind hochkomplex und nationale Umsetzungsgesetze liegen sicher erst gegen Ende 2022 vor, Unternehmen können sich erst danach abschließend darauf einstellen. Die Anwendung der neuen Regeln muss auf 2024 verschoben werden“, so Brossardt.

EU-Richtlinie muss überarbeitet werden und flexibel bleiben
Brossardt: „Anwendungsstart der Mindeststeuer auf 2024 verschieben“

Die vbw sieht zudem die im aktuellen Entwurf enthaltenen Bußgeldregeln als völlig unverhältnismäßig an. Diese sehen vor, dass bei falschen oder verspäteten Steuermeldungen ein Bußgeld von fünf Prozent in Höhe des Umsatzes fällig wird. Das berücksichtigt nicht, dass es angesichts der Komplexität der Regelungen, Daten und Sachverhalte gänzlich fehlerfreie Steuererklärungen nicht geben kann. „Das muss umgehend korrigiert werden. Im Durchschnitt der in Deutschland börsennotierten Unternehmen liegt das operative Ergebnis bei gerade einmal sechs Prozent vom Umsatz. Damit wäre regelmäßig fast der gesamte Vorsteuergewinn aufgezehrt, und dass ohne Prüfung auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit“, erklärt Brossardt.

Deutliches Vereinfachungspotenzial sieht die vbw beim Feststellungsverfahren für die Mindeststeuer. Dieses sieht vor, dass auf Länderebene geprüft wird, ob dort tätige Unternehmen mindestens 15 Prozent Steuern auf ihre Gewinne abführen. „Das Verfahren ist aufwendig und komplex. Daher sollte es in Ländern entfallen, in denen das nationale Steuerrecht unzweifelhaft eine über 15 Prozent liegende Besteuerung vorsieht“, erklärt Brossardt und fügt abschließend hinzu: „Die Unternehmen brauchen Rechtssicherheit, auch wenn sich die international vereinbarten Regeln zur Mindeststeuer künftig ändern. Hier ist ein Verfahren nötig, dass sicherstellt, dass die EU-Richtlinie hinreichend flexibel weiterentwickelt wird.“

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