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Vor dem Finanzgericht Münster wurde am 17.08.2017 ein als Musterklage geltendes Verfahren wegen der 6-Prozent-Zinsregelung bei Steuerforderungen verhandelt. Das Gericht hat die Klage gegen diese Zinsregelung abgewiesen, aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Im Streit über die Zinsregelung ist also eine bundesgerichtliche Entscheidung zu erwarten.

„Die 6-Prozent-Zinsregelung hat sich über Jahrzehnte in der Steuerverwaltung praktisch bewährt und zudem einen Beitrag geleistet, dass Steuern zügig abgeführt werden“, sagte das Geschäftsführende Präsidialmitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Gerd Landsberg, zu dem Gerichtsverfahren. „Mit dem heutigen Gerichtsurteil wird diese Praxis zunächst fortgeführt werden. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes wird abzuwarten sein.“

Gemeinden können von der 6-Prozent-Zinsregelung allerdings finanziell hart getroffen werden. Wenn vor allem Gewerbesteuerzahlungen beklagt werden und dies zu einer Rückzahlungspflicht der Gemeinden an das Unternehmen führt, kann es rasch zu millionenschweren Verlusten im kommunalen Haushalt kommen. „Wir haben immer wieder den Eindruck, dass Unternehmen geradezu versuchen, hohe Steuerzahlungen an die Gemeinden vorzunehmen, um diese nach Einspruchs- und Klageverfahren mit 6 Prozent Zinsen wieder erstattet zu bekommen“, so Landsberg. Vor allem die Vollverzinsung über den gesamten Zeitraum eines Rechtsverfahrens, das sich über viele Jahre hinziehen kann, führt zu immensen Haushaltsbelastungen der Gemeinden. Die gerade in dieser Niedrigzinsphase die Steuermittel auch nicht ertragreich anlegen können, im Gegenteil, bei kommunalen Anlagen droht sogar ein negativer Strafzins. Sollte der Gesetzgeber das Thema angehen, müsste dieses Problem dringend gelöst werden. Zudem müssen die Landesfinanzverwaltungen verpflichtet werden, die Gemeinden über steuerliche Einspruchsverfahren mit einer größeren Summe unter Wahrung des Steuergeheimnisses zu informieren, damit sich die betroffenen Gemeinden auf etwaige Rückzahlungspflichten einstellen können.

Hintergrund des vor dem FG Münster verhandelten Streits ist die seit Jahrzehnten in der Abgabenordnung geltende Regelung, dass bei Steuernachzahlungen und Steuererstattungen ein Zins von 0,5 Prozent pro Monat gilt, im Jahr also von 6 Prozent.

In der lange anhaltenden Niedrigzinsphase, in der mitunter sogar schon Negativzinsen gelten, wird die 6-Prozent-Zinsregelung immer häufiger kritisiert. In dem vor dem FG Münster verhandelten Fall ging es erstmals um Steuerfestsetzungszeiträume in den Jahren 2010 und 2011, in denen die Zinsen schon niedrig, aber noch nicht auf dem heutigen Niveau lagen. Vorhergehende Gerichtsfälle betrafen ältere Fälle, in denen der allgemeine Zinssatz noch höher lag.

DStGB
Deutscher Städte- und Gemeindebund

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