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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 6. Juli 2020  den Antrag der Betreiberin der Schweinemastanlage Haßleben auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Oktober 2017 abgelehnt. Das Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Schweinemastanlage aufgehoben hatte, ist damit rechtskräftig.

 

 

Die Kläger, zwei Umweltverbände und ein Tierschutzverband, hatten sich gegen die der Betreiberin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinezucht- und -mastanlage gewandt. Das Verwaltungsgericht hatte die Genehmigung aufgehoben, weil sie gegen Bauplanungsrecht verstoße. Anders als in dem Genehmigungsbescheid zu Grunde gelegt, befinde sich der Anlagenstandort nicht innerhalb der Ortslage, sondern er liege im Außenbereich. Im Außenbereich sei das Vorhaben aber nicht genehmigungsfähig. Die hiergegen von der Betreiberin der Anlage erhobenen Einwände haben nach Auffassung des 11. Senats eine Zulassung der Berufung nicht gerechtfertigt.

 

 

Dieser Beschluss ist unanfechtbar

 

 

Beschluss vom 6. Juli 2020 - OVG 11 N 40.18 -

 

 

 

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

 

 

Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin

9. Juli 2020