Fachleute schätzen, daß es jährlich bis zu mehr als 170.000 Behandlungsfehler durch Ärzte gibt. Bis zum Inkrafttreten des PatRG existierte zur Arzthaftung lediglich Rechtsprechung. Nunmehr werden als Haftungsfälle unterschieden: (1) Fehlverhalten durch Behandlungsfehler, (2) Aufklärungspflichtverletzungen nach § 630e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), (3) Verletzung wirtschaftlicher Aufklärungspflichten nach § 630c III BGB, sowie (4) Dokumentationspflichtverletzungen nach §§ 630f, 630h III BGB. Typisch wäre etwa das gemeinsame Überkronen von Backenzähnen durch Verblockung, mit der Folge daß keine Zahnseide mehr angewendet werden kann. Fehlt die dokumentierte Aufklärung und Einwilligung, liegt unter anderem bereits eine Körperverletzung nahe (OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2013, Az. 26 U 54/13). Dabei müssen sich Ärzte allenfalls nach einer Berufsordnung bzw. landesrechtlichen Vorschriften versichern, so wie etwa Geburtshelfer bzw. Hebammen. Gesetzliche und private Pflegeversicherungen sowie gesetzliche Krankenversicherungen sollen gemäß einer Anpassung des § 66 SGB V bei der Durchsetzung von Schadensersatz wegen Behandlungsfehlern den Patienten unterstützen. Diese Unterstützung ist damit seither gesetzliche Regel im Normalfall – bei der sich einige Krankenversicherer mit der Umsetzung bis heute schwer tun. RA Dr. Johannes Fiala, MBA, MM, LB De-la-Paz-Str. 37, 80639 München