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IHK Siegen zur Berufsbildung: Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?

Siegen/Olpe, 10. Oktober 2014 - In Deutschland gibt es über 360 Berufsbilder. Werden sie neu geordnet, wird zugleich festgelegt, wer am Ende der Lehrzeit zu prüfen hat. Im Regelfall sind dies die Kammern, zuweilen auch die öffentliche Hand. Regelungsbedarf entsteht dann, wenn in diesen Berufen sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst ausgebildet werden darf. Wie heftig dabei gelegentlich der Amtsschimmel wiehert, ist derzeit richtig gut bei der Debatte vernehmbar, wer denn die Bürolehrlinge prüfen soll. Am einfachsten wäre es ja, die Kammern würden die in diesem Beruf im öffentlichen Dienst ausgebildeten jungen Menschen mitprüfen. Schließlich registrieren sie die erdrückende Anzahl der Lehrverträge in den Büroberufen, haben leistungsfähige Prüfungsausschüsse und verfügen über Fachleute, die Prüfungsaufgaben erstellen. Doch diesem an sich simplen Lösungsansatz mangelt es an hinreichender Differenziertheit, wie man aus einem Schreiben des NRW-Innenministeriums kürzlich lernen konnte. Darin wurde zunächst festgestellt, dass sich „die Zuständigkeit für die Durchführung der dienstbegleitenden Unterweisungen im Hinblick auf die Auszubildenden des Ausbildungsberufs Kaufmann/-frau für Büromanagement gemäß der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) (BBiGZustVO) in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung und die Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf zur Kauffrau für Büromanagement / zum Kaufmann für Büromanagement im Lande Nordrhein-Westfalen – Fachrichtungen Landes- und Kommunalverwaltung – (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Büromanagement)“ für die einzelnen Institutionen unterschiedlich darstellt. Das brachte die erforderliche Klarheit in die Debatte, zumal danach im Detail beschrieben wurde, wer für wen zuständig ist. Bei Körperschaft des öffentlichen Rechts in kommunaler Trägerschaft wie etwa dem Ruhrverband wäre für die Prüfung das zuständige kommunale Studieninstitut verantwortlich. Anders stelle es sich allerdings bei den Universitäten dar. Sie unterstünden als Körperschaften des öffentlichen Rechts der Rechtsaufsicht des Landes und fielen in die Zuständigkeit des Landesprüfungsamtes bzw. des Instituts für öffentliche Verwaltung. Unklar blieb indes, wie die Studentenwerke zu behandeln seien. Dafür wurde deutlich herausgearbeitet, wie Generalvikariate eines Bistums zu beurteilen sind. Religionsgemeinschaften bildeten auf der Grundlage eigener Ausbildungsordnungen aus, für sie wäre daher weder die Zuständigkeit des Landesprüfungsamtes noch die der kommunalen Studieninstitute gegeben. Ob für diese Prüflinge die Prüfungsaufgaben vom Himmel fallen, blieb offen. Schlussendlich war noch zu regeln, wie mit den Kammern selbst umzugehen ist. Kluge Juristen hatten hier zunächst gemutmaßt, die Kammern verfügten zwar über die Kompetenz, die Ausbildungseignung für die Büroberufe in Industrie und Handel zu fixieren, nicht aber über diejenige, ihre eigenen Auszubildenden in diesen Berufen zu prüfen. Schließlich wären ja auch sie Körperschaften öffentlichen Rechts. Hier wurde den Rechtsgelehrten offenbar jedoch selbst ein wenig mulmig. Daher dachten sie diesen Gedanken nicht zu Ende und beließen es bei der zuvor beschriebenen, maßvollen Zersplitterung der Zuständigkeiten. Immerhin! Max Weber beschrieb vor fast einhundert Jahren die Bürokratie als den Idealtypus einer legalen und rationalen Herrschaft. Eigentlich unglaublich, dass dem auch im Jahre 2014 nichts hinzuzufügen ist.Industrie- und Handelskammer Siegen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Koblenzer Str. 121 57072 Siegen