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Neue Pflichten für Handwerker bei Vertragsschluss.

Die Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie erfolgte durch Änderungen und Ergänzungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und weiterer Gesetze. Diese sind am 13. Juni 2014 in Kraft getreten.Diese neuen Verbrauchervorschriften finden dann Anwendung auf Werkverträge und Kaufverträge, wenn ein Handwerker mit einem Verbraucher außerhalb seiner Geschäftsräume einen Vertrag schließt.Verbraucher Verbraucher ist jede natürliche Person, die überwiegend ein Rechtsgeschäft zu nicht gewerblichen Zwecken abschließt.Vertragsabschluss außerhalb der GeschäftsräumeDies bedeutet einen Vertragsabschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Handwerkers an einem Ort, der kein Geschäftsraum des Handwerkers ist. Folgende Beispiele sind denkbar: Auf Wunsch eines Verbrauchers kommt der Handwerker in dessen Wohnung, misst aus und gibt sogleich ein Angebot ab, das der Verbraucher annimmt.Oder ein Handwerker und ein Verbraucher treffen sich und der Handwerker kommt in die Wohnung des Verbrauchers und gibt ein Angebot ab, das vom Verbraucher angenommen wird.Oder Handwerker und Verbraucher treffen sich zufällig außerhalb der Geschäftsräume und auf Wunsch des Verbrauchers gibt der Handwerker ein Angebot ab, das sofort angenommen wird.Vertragsabschluss innerhalb der GeschäftsräumeAuf Wunsch des Verbrauchers kommt der Handwerker in die Wohnung des Verbrauchers, misst aus, gibt aber noch kein Angebot ab, sondern schickt dem Verbraucher erst später einen Kostenvoranschlag, den dieser per Anruf, per Pos, per E-Mail oder in den Geschäftsräumen annimmt.Rechtsfolgen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen VerträgenEs besteht eine ausführlichere Informationspflicht des Handwerkers. Es handelt sich dabei um Angaben zu wesentlichen Produktmerkmalen, zur Zahlung, zur Lieferung und Leistung. Eine Liste über die Informationspflichten können Sie von unserer Internetseite im Bereich Kundenlogin herunterladen.Der Handwerker hat dem Verbraucher den Vertrag und die Informationen in Papierform zu übergeben.Eine weitere wichtige Rechtsfolge ist, dass bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht. Über dieses Widerrufsrecht hat der Handwerker den Verbraucher schriftlich zu belehren.Auf Grund des Widerrufsrechtes kann der Verbraucher sich ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag lösen. Das gesetzliche Musterformular der Widerrufsbelehrung können Sie von unserer Internetseite im Bereich Kundenlog in herunterladen. Ausnahmen bei Vertragsabschlüssen außerhalb der GeschäftsräumeKein Widerrufsrecht besteht bei dringenden Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen, bezüglich derer der Verbraucher den Handwerker ausdrücklich aufgefordert hat, bei nach Kundenwünschen individuell gefertigten Waren (z.B. Schmuckstück), wenn Waren nach ihrer Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden (wie z.B. Werkmaterialien und Baustoffe) oder wenn der Handwerker seine Leistung voll erbracht hat und der Verbraucher vor Vertragsabschluss ausdrücklich bestätigte, dass der Handwerker vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen durfte.Tipp: Verträge sollten möglichst in den Geschäftsräumen abgeschlossen werden. Der Handwerker sollte erst nach dem „vor Ort Termin“ beim Verbraucher von seinen Geschäftsräumen aus Kostenvoranschläge oder verbindliche Angebote an den Verbraucher versenden.Handwerkskammer PotsdamCharlottenstraße 34-3614467 Potsdam