Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw, den er auch für private Fahrten nutzen darf, muss dieser den geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Die private Nutzung kann pauschal oder nach den tatsächlichen Kosten ermittelt werden.
Nutzungsentgelte, die der Arbeitnehmer zahlt, werden lohnsteuerlich auf den privaten Nutzungswert angerechnet. Im Gegensatz dazu lehnte es die Finanzverwaltung bisher ab, den privaten Nutzungsvorteil nach der 1%-Methode zu mindern, wenn der Arbeitnehmer laufende Kosten, z.B. die Benzinkosten, übernommen hat. Nach dem BFH-Urteil vom 30.11.2016 (Az. VI R 2/15) sind jedoch nicht nur pauschale Nutzungsentgelte, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers bei der Anwendung der 1%-Regelung steuerlich zu berücksichtigen.
Konsequenz: Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Die Anrechnung von Zuzahlungen gilt sowohl für private Fahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Allerdings darf ein negativer Betrag, der sich ergibt, wenn die Zuzahlungen höher sind als der pauschale Nutzungswert, nicht berücksichtigt werden.
Tipp: Der BFH hat entschieden, dass nicht nur ein Nutzungsentgelt, das der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens leistet, den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung mindert. Das gilt nunmehr auch für einzelne (individuelle) Kosten (z.B. Kraftstoffkosten) des betrieblichen Pkw, die der Arbeitnehmer trägt.
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