Nutzen mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € personenbezogen anzuwenden, sodass jeder Nutzer seine Aufwendungen bis zur Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann. Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zugunsten der Betroffenen geändert (Urteile vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12 und Az. VI R 86/13).
Was bisher galt: Der BFH ist bisher von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem, der das Arbeitszimmer nutzt, in voller Höhe in Anspruch genommen werden, sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Was nun gilt: Der BFH hat nunmehr entschieden, dass der auf den Höchstbetrag von 1.250 € begrenzte Abzug der Aufwendungen jedem Nutzer zu gewähren ist, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass er im Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Bei Ehegatten sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.
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