Aufwendungen für Auswärtstätigkeiten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn und soweit sie beruflich veranlasst sind. Es ist erforderlich, die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darzulegen. Das gilt natürlich auch dann, wenn nur ein Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist. Unterschiedliche Reiseabschnitte können unterschiedlich beruflich oder privat veranlasst sein.
Beauftragt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer, für ihn einen beruflichen Termin wahrzunehmen, darf der Arbeitgeber auch die Fahrtkosten immer zu 100% lohnsteuerfrei erstatten. Daran ändert sich nichts, wenn der Arbeitnehmer den beruflichen Pflichttermin mit einem vorhergehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet. Es spielt keine Rolle, ob der private Teil der Reise länger ist, solange der berufliche Teil mindestens 10% beträgt.
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