Leistungen des Arbeitgebers (zusätzlich zum normalen Arbeitslohn) zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sind ohne betragsmäßige Begrenzung lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG).
Leistungen des Arbeitgebers (zusätzlich zum normalen Arbeitslohn) zur kurzfristigen Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (oder stark behinderten Kindern, Eintritt der Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) sind bis zu einem Betrag von 600 € lohnsteuerfrei, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch im Privathaushalt des Arbeitnehmers (§ 3 Nr. 34a EStG). Leistungen des Arbeitgebers (zusätzlich zum normalen Arbeitslohn für Dienstleistungsunternehmen für Beratung und Vermittlung bei Kinderbetreuung und pflegebedürftigen Angehörigen sind ohne betragsmäßige Einschränkung lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 34a EStG).
Im Übrigen können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden. Es sind zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes abziehbar, das zum eigenen Haushalt gehört, höchstens 4.000 € je Kind. Es kommt nur darauf an, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Weitere Voraussetzungen brauchen nicht erfüllt zu werden. Bei behinderten Kindern, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gibt es keine Altersbegrenzung, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
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