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Mit zwei Urteilen vom 25. Juni 2018, zu denen die schriftlichen Entscheidungs-gründe jetzt vorliegen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass für gewerbliche Altkleidersammler, die – auch ohne Vorsortie-rung – Ware in das europäische Ausland verbringen, erleichterte Anforderungen an den Nachweis der Verwertung und des Verwertungsweges gelten.
In den Verfahren hatten sich zwei Recyclingfirmen gegen Bescheide des Land-ratsamts Haßberge gewandt, mit denen ihnen die gewerbliche Altkleidersamm-lung mangels ausreichender Darlegung des Verwertungswegs sowie der ord-nungsgemäßen und schadlosen Verwertung untersagt worden war. Der BayVGH hat ihren Berufungen gegen die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsge-richts Würzburg stattgegeben und die Untersagungsbescheide aufgehoben.


Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen gewerbliche Sammler von Altkleidern nach Ansicht des BayVGH ihre Anzeige-pflicht bereits dann, wenn sie aufzeigen, dass der gesamte Abfall hinsichtlich Sammelmenge und –zeitraum von einem oder mehreren Entsorgungsunterneh-men abgenommen werde. Sofern Altkleider in das EU-Ausland verbracht wür-den, müssten Träger gewerblicher Altkleidersammlungen damit lediglich nach-weisen, dass die Voraussetzungen der EG-Abfallverbringungsverordnung einge-halten seien. Da es sich bei Altkleidern um sog. „Grüne Abfälle“ im Sinne dieser Verordnung handle, genüge daher die Vorlage des vom Versender ausgefüllten und unterzeichneten Formblatts (Anhang VII der Verordnung) sowie eines schriftlichen Vertrags mit dem Entsorgungsunternehmen gemäß den Vorgaben des Art. 18 Abs. 2 der Verordnung. Eine gesonderte Abnahmebestätigung des Entsorgungsbetriebs könne darüber hinaus nicht gefordert werden.


Diese Grundsätze gelten nach der Begründung des BayVGH auch für Altkleider, die ohne vorherige Sortierung in EU-Mitgliedsstaaten verbracht werden und für die unklar ist, ob eine weitere Sortierung im In- oder Ausland erfolgt, wie deren Verwertung aussieht und wie mit nicht verwertbaren Kleidungsstücken im Aus-land umgegangen wird. Hiermit gibt der BayVGH seine bisherige Senatsrecht-sprechung ausdrücklich auf.


Der BayVGH hat die Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen. Hiergegen kann binnen Monatsfrist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungs-gericht in Leipzig einlegt werden.
(BayVGH, Urteile vom 25. Juni 2018, Az. 20 B 17.2431 und 20 B 16.2223)