Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin. Bei dieser handelt es sich um eine Servicegesellschaft mit ca. 1.630 Beschäftigten. Neben ca. 40 bis 50 Personen in der Zentrale waren die übrigen Beschäftigten mit Reinigungstätigkeiten in Schulen, Kindergärten und Bürogebäuden befasst. Bei der Betriebsratswahl 2018 traten u.a. eine Liste mit dem Kennwort „Fair.die und eine weitere Liste mit dem Kennwort „Ver.di“ an. Bei der Liste „Ver.di“ handelte es sich um eine Liste, hinter der die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft stand. Der Wahlvorstand hatte beide Listen zugelassen. Als im Betrieb vertretene Gewerkschaft focht die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di die Betriebsratswahl an, weil eine Verwechselungsgefahr aufgrund der Ähnlichkeit der Kennworte bestehe. Betriebsrat und Arbeitgeberin sahen eine solche Verwechslungsgefahr nicht.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat ebenso wie das Arbeitsgericht Essen der Wahlanfechtung der Gewerkschaft entsprochen und festgestellt, dass die Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin im Jahr 2018 unwirksam ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf durch die verwandten Kennwörter keine Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Vorschlagslisten eintreten. Eine solche Verwechslungsgefahr hat das Landesarbeitsgericht bejaht. Es folgte nicht der Argumentation des Betriebsrats, wonach es sich bei der Liste „Fair.die“ um eine erkennbare Abgrenzung zur Gewerkschaft „ver.di“ mit der Intention „Wir sind die Fairen“ handelte. Bereits die Schreibweise der beiden Kennwörter ist sehr ähnlich. Dies gilt noch mehr für deren Aussprache. In einer mündlichen Diskussion der Wählerinnen und Wähler im Betrieb über die Wahlvorschläge bestand die deutliche Gefahr, dass aufgrund des fast gleichen sprachlichen Klangs der beiden Kennwörter diese nicht auseinander geha
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf