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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Beherbergungs- verbot des § 14 Abs. 2 Satz 1 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) für Gäste, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, mit Beschluss vom 28. Juli 2020 vorläufig ausser Vollzug gesetzt. Im Übrigen hat er den An- trag auf vorläufige Außervollzugsetzung, der sich gegen die pandemiebe- dingten Pflichten von Hotelbetreibern sowie die zahlenmässige Begrenzung privater Veranstaltungen und Tagungen/Kongresse richtete, abgelehnt.

Ein Hotelier aus der Oberpfalz hat unter anderen die zahlenmäßige Begrenzung privater Veranstaltungen und Tagungen/Kongresse sowie die Pflicht zur Prüfung der Herkunft seiner Gäste für nicht erfüllbar und aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens in der Oberpfalz ausserdem für unverhältnismäßig gehalten.

Der BayVGH hat entschieden, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV, der die Aufnahme von Gästen untersagt, die aus einem Gebiet, in dem in den letzten sieben Tagen vor der geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus laut Veröffentlichung des Robert-Koch- Instituts (RKI) höher als 50 pro 100.000 Einwohnern liegt, dem sich aus dem  Rechtstaatsprinzip  ergebenden  Publizitätsgebot  nicht  hinreichend Rechnung trüge. Der Verweis auf die Veröffentlichung des RKI genüge insofern nicht. Für den Normadressaten sei nicht erkennbar, wo er die aktuellen Infektionszahlen finden könne. Außerdem sei der Rückschluss, wonach eine Neuinfektionshäufigkeit in sieben Tagen von mehr als 50 pro 100.000 Einwohner eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt im Wege eines Automatismus zu einem Beherbergungsverbot führe, nicht verhältnismäßig.


(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Juli 2020, Az. 20 NE 20.1609)

 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

 

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