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Brossardt: „Einheitlicher Arbeitnehmerbegriff nicht akzeptabel“ - Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. lehnt die von der EU-Kommission vorgeschlagene Überarbeitung der Nachweisrichtlinie ab. „Sie verstößt gegen den Subsidiaritätsgrundsatz, überfordert vor allem kleinere Unternehmen und ist ein weiterer Schritt hin zu einer Sozialunion“, sagte vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt im Vorfeld einer Veranstaltung der vbw in Brüssel. Durch die neue Richtlinie sollen Mindestrechte für Arbeitnehmer verankert werden.

Genannt werden dabei eine Höchstdauer der Probezeit, das grundsätzliche Recht auf eine Nebentätigkeit, das Recht auf kostenlose Fortbildung, wenn diese verpflichtend ist, sowie das Recht, nach sechs Monaten eine andere Beschäftigungsform zu verlangen, zum Beispiel einen Stammarbeitsplatz beim Entleiher, eine unbefristete Übernahme oder einen Wechsel in Vollzeit. Die vbw lehnt dies strikt ab. Brossardt: „Dies raubt den Unternehmen weitere Flexibilität und führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit, da nicht ersichtlich ist, in welchem Verhältnis diese Ansprüche zu den bereits auf europäischer und nationaler Ebene bestehenden Regelungen stehen sollen.“

Die bisherige Richtlinie gab Informationen vor, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses mitteilen müssen: zum Beispiel zum Arbeitsentgelt und zur Arbeitszeit. Dieser Informationskatalog soll nun erweitert werden um Dauer und Bedingungen der Probezeit, das bei Kündigung einzuhaltende Verfahren, die Länge des Standardarbeitstags, die Vergütung eventuell anfallender Überstunden sowie die Rahmenbedingungen zur Sozialversicherung. Außerdem sollen die Informationen schon am ersten Tag erteilt werden und nicht erst, wie im deutschen Recht vorgesehen, nach einem Monat. Brossardt: „Gerade kleinere Unternehmen ohne eigene Personalabteilung werden durch diese sehr umfangreichen Informationspflichten überfordert.“

Der neue Vorschlag sieht außerdem vor, dass ein einheitlicher europäischer Arbeitnehmerbegriff eingeführt wird. Es besteht damit das Risiko, dass auch echte Freiberufler, Selbständige und im Rahmen von Werk- bzw. Dienstverträgen tätige Personen als „Arbeitnehmer“ erfasst werden. „Hier fehlt die klare Abgrenzung. Diese Gruppen dürfen nicht in den geplanten neuen Arbeitnehmerbegriff einbezogen werden. Für sie bestehen eigene sozial- und arbeitsrechtliche Regelungen“, warnte Brossardt. Die vbw sieht hier einen Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz. „Die einzelnen EU-Länder können selbst viel besser definieren, wer in ihrem Land Arbeitnehmer ist und wer nicht“, sagte Brossardt.

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