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Nach der Revision der Entsenderichtlinie werden in Brüssel auch die sozialrechtlichen Regelungen überarbeitet. Eine der Kernfragen ist es, welches Sozialversicherungsrecht für welchen Höchstzeitraum bei Entsendungen gilt.Dass der Verbleib im Sozialversicherungssystem des Heimatlandes für bis zu zwei Jahre einer Entsendung nicht verkürzt wird, ist laut Dieter Babiel, Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, im Lichte der europäischen Arbeitsteilung sachgerecht. „Jede Begrenzung würde der Arbeitnehmerfreizügigkeit bürokratische Steine in den Weg räumen und stünde einer wichtigen europäischen Grundfreiheit diametral entgegen“, so Babiel weiter.

Es ist wichtig, dass die Verkürzung auf 18 Monate vom Tisch ist. Von der Bürokratie abgesehen wollen Arbeitnehmer sich kaum mit anderen Sozialversiche­rungssystemen befassen. Der drohende Wechsel in eine unbekannte Kranken- oder Rentenversicherung wäre selbst dann kaum zu vermitteln, wenn dies im Einzelfall für den Arbeitnehmer Vorteile böte. Arbeitgeber könnten dies ihren flexiblen und spezialisierten Mitarbeitern nicht vermitteln und die Arbeitnehmerfreizügigkeit würde zum Geisterschiff werden. Welches Signal ginge davon für die Europawahl aus? 

Nach der vorläufigen Einigung im sogenannten Trilogverfahren von EU-Parlament, Rat und Kommission muss sich nun der Ausschuss der Ständigen Vertreter des Rates und das Europäische Parlament mit der Trilogeinigung befassen.

Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.
Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin