Die Notfallbetreuung darf laut Allgemeinverfügung des Bayerischen Gesundheitsministeriums nur in Anspruch genommen werden, wenn beide Elternteile oder bei Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher und betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihrer/ seiner Kinder gehindert sind/ist. Das Bayerische Sozialministerium hat neben einem Informationsblatt für Eltern auch ein Formular zur Verfügung gestellt, mit dem die Eltern gegenüber den Kitaleitungen erklären können, dass die Inanspruchnahme der Notbetreuung erforderlich ist.
Das Informationsblatt für Eltern in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Türkisch kann heruntergeladen werden unter:
www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/index.php. Die Übersetzung ins Polnische wird in Kürze ergänzt.
Das Formular für die Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall (Notbetreuung) steht zur Verfügung unter:
www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_internet/kinderbetreuung/formular_erklaerung_notbetreuung.pdf.
Weitere Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus gibt es hier: www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/index.php.
Trautner betont: „Berufstätige Eltern, die nicht unter die Ausnahmeregelung der Allgemeinverfügung fallen, werden durch die Betretungsverbote vor eine große Herausforderung gestellt. Ich appelliere an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichermaßen in der aktuellen Ausnahmesituation im Einzelfall für beide Seiten tragbare Lösungen zu finden. Sei es durch die Gewährung von Urlaub, den Einsatz von Arbeitszeitkonten oder eine flexible Gestaltung von Arbeitszeiten und Arbeitsort, zum Beispiel durch mobiles Arbeiten. Auch Nachbarschaftshilfe hat hier eine große Bedeutung. Wir müssen hier als Gesellschaft zusammenhalten und solidarisch sein. Die Großeltern sollten momentan allerdings keine Kinder betreuen, da ältere Menschen ungleich stärker durch den Virus gefährdet sind.“
Das Betretungsverbot gilt ausdrücklich nicht für Beschäftigte der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. Etwas Anderes kann im Einzelfall durch das örtliche Gesundheitsamt angeordnet werden. Jede Einrichtung hat eine Notbetreuung für Kinder zur Verfügung zu stellen, die unter die Ausnahmeregelung fallen.
Bayerisches Staatsministerium für Familie,
Arbeit und Soziales
Winzererstraße 9
80797 München