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Tief Zoran: Großmüllbehälter zerstört PKW  Haftung des Arbeitgebers? Verhandlung am 13.03.2017 um 12.00 Uhr im Saal 103 des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf - Am 05.05.2015 parkte der

Arbeitnehmer sein Fahrzeug auf dem Betriebshof seiner Arbeitgeberin, der beklagten Gemeinde. Diese hatte den Mitarbeitern gestattet, ihre Wagen dort während der Dienstzeit abzustellen.

Auf dem Betriebshof befand sich ein Großmüllbehälter der Gemeinde. Dieser wurde durch Windeinwirkung gegen denPKW des Arbeitnehmers geschoben. Das Fahrzeug wurde so stark beschädigt, dass

es einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Den Differenzbetrag von 1.380,00 Euro zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zahlte die klagende Versicherung an den Arbeitnehmer. 

Ausweislich des von der Versicherung eingeholten Wettergutachtens herrschte am 05.05.2015 in dem Gebiet der beklagten Gemeinde eine Windgeschwindigkeit von 85 km/h.

 

Die Versicherung verlangt von der Gemeinde die Zahlung von 1.380,00 Euro aufgrund der erbrachten Versicherungsleistung sowie die Erstattung der Kosten des Gutachtens von 47,00 Euro. 

Sie ist der Ansicht, die Gemeinde habe die ihr gegenüber ihrem Arbeitnehmer obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. U.a. sei das Vorhandensein von Radbremsen zur Sicherung des Müllbehälters 

nicht ausreichend gewesen. Es sei kein hinreichend windgeschützter Aufstellort gewählt worden. Windgeschwindigkeiten von 85 km/h stellten auch kein außergewöhnliches  Naturereignis oder höhere 

Gewalt dar. Die beklagte Gemeinde behauptet, einer ihrer Mitarbeiter habe den Müllbehälter ordnungsgemäß abgestellt und die Sperren betätigt. Dies sei ausreichend gewesen. Durch den Wind sei der 

Müllbehälter erst umgeworfen und dann gegen den PKW geweht worden. Dies sei nicht vorhersehbar gewesen, denn am 05.05.2015 hätte es Böen mit mehr als 85 km/h gegeben.

 

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen die beklagte Gemeinde, der auf die klagende Versicherung habe übergehen können. 

Zwar habe der Gemeinde die Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf den abgestellten PKW des Arbeitnehmers oblegen. Diese habe sie aber nicht verletzt. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass der 

Müllbehälter gegen den PKW geweht wurde und nicht dagegen gerollt ist. Eine Pflicht, den Müllbehälter gegen ein Umfallen und Verwehen in Seitenlage zu sichern, habe nicht bestanden. Mit ihrer 

Berufung verfolgt die Versicherung die geltend gemachten Ansprüche weiter.

 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 42/17

Arbeitsgericht Wesel, Urteil vom 16.12.2016  5 Ca 1194/16

 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf