Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerden gegen drei Vereinigungsverbote zurückgewiesen. Sowohl die Verbotsvorschrift im Vereinsgesetz als auch die jeweils angegriffenen Entscheidungen der zuständigen Verbotsbehörden und der Fachgerichte sind mit den grundrechtlichen Anforderungen vereinbar.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass Art. 9 Abs. 2 GG als Ausdruck einer pluralistischen, aber wehrhaften verfassungsstaatlichen Demokratie der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG eine Schranke setzt. Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind danach verboten.
Jeder Eingriff in die Vereinigungsfreiheit ist allerdings am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Ist ein Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG festgestellt, muss eine Vereinigung verboten werden; stehen aber Maßnahmen zur Verfügung, um die in Art. 9 Abs. 2 GG benannten Rechtsgüter gleich wirksam zu schützen, gehen sie als mildere Mittel vor. Das kam in allen drei entschiedenen Fällen nicht in Betracht: Ein Verein, der wissentlich Spenden an Dritte weiterleitet, die den Terrorismus unterstützen, ist ebenso zu verbieten wie ein Verein, der rechtsradikale Strafgefangene in ihrer Haltung stärkt, wesentliche Bestandteile der verfassungsmäßigen Ordnung zu bekämpfen, und ein Verein von Motorradfahrern, der Mitglieder und Dritte darin fördert, Strafgesetze zu verletzen.
Sachverhalt:
Die drei Vereine wurden auf Grundlage des Vereinsgesetzes (VereinsG) verboten. Dem Verein Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e. V. (IHH) wird vorgehalten, durch die Weiterlei-tung von Spenden mittelbar eine terroristische Vereinigung unterstützt zu haben, weil er sich da-mit gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Dem Verein Hilfsorganisation für nati-onale politische Gefangene und deren Angehörige e. V. (HNG) wird vorgeworfen, er habe mit einer Vereinszeitschrift inhaftierte Rechtsextremisten in ihrer Haltung gegen Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland bestärkt, habe sich damit aktivkämpferisch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet und laufe den Strafgesetzen zuwider.
Dem Verein Hells Angels MC Charter Westend Frankfurt am Main wird vorgehalten, seine Mitglieder in der Begehung von Straftaten unterstützt zu haben. Die drei Vereine beschritten gegen die Verbotsverfügungen des Bundesministeriums des Innern beziehungsweise des hessischen Innenministeriums jeweils erfolglos den Verwaltungsrechtsweg. Ihre Verfassungsbeschwerden wandten sich gegen die Verbotsverfügungen und die diese bestätigenden Gerichtsentscheidungen sowie mittelbar gegen die Verbotsvorschrift im Vereinsgesetz.
Wesentliche Erwägungen des Senats: Die angegriffenen Entscheidungen der Verbotsbehörden und der Fachgerichte sind ebenso wie die Ermächtigungsgrundlage für Vereinsverbote in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG mit dem Grundgesetz vereinbar.
I. Art. 9 Abs. 1 GG schützt die Gründung und den Bestand von Vereinigungen. Jenseits davon sind Vereinstätigkeiten an denjenigen Grundrechten und grundrechtsgleichen Gewährleistungen zu messen, in deren Schutzbereich sie sich bewegen. Dem kollektiven Recht auf Fortbestand einer Vereinigung hat der Verfassungsgeber mit Art. 9 Abs. 2 GG eine ausdrückliche Schranke gesetzt. Ist festgestellt, dass die Vereinigung einen der Verbotstatbestände erfüllt, muss sie verboten werden. Wie für jeden anderen Eingriff in Grundrechte einer Vereinigung gilt allerdings der im Rechtsstaatsprinzip verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Ein Vereinigungsverbot als weitestgehender Eingriff kommt daher nur in Betracht, wenn mildere und gleich wirksame Mittel nicht ausreichen, um die Ziele der Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG zu erreichen. Die Tatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG sind eng zu verstehen. Den Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG erfüllt eine Vereinigung, wenn ihr erkennbarer Zweck oder ihre Tätigkeit wesentlich darin liegen, die Begehung von Straftaten durch Mitglieder oder Dritte hervorzurufen oder zu bestärken, zu ermöglichen oder zu erleichtern, indem sie deren strafbares Handeln fördert oder sich damit erkennbar identifiziert. Der Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG ist erfüllt, wenn sich eine Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, indem sie als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt und davon geprägt ist.
Den Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG erfüllt eine Vereinigung, wenn sie Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen wie den Terrorismus in den internationalen Beziehungen oder zwischen Teilen der Bevölkerung aktiv propagiert und fördert. Das kann auch durch die Förderung Dritter geschehen, wenn diese objektiv geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwie- Seite 3 von 7 - gend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen, und die Vereinigung dies weiß und zumindest billigt. Dabei darf durch Vereinigungsverbote nicht jede Form humanitärer Hilfe in Krisengebieten wegen ihrer mittelbar den Terrorismus fördernden Effekte unterbunden werden. Soweit ein Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG auf grundrechtlich geschützte Handlungen gestützt wird oder sonstige Grundrechte beeinträchtigt, müssen diese Grundrechte im Rahmen der Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 9 Abs. 1 GG beachtet werden. Ein Vereinigungsverbot darf nicht untersagen, was die Freiheitsrechte sonst erlauben, und sich nicht einseitig gegen bestimmte politische Anschauungen richten.
II. Das Verbot des Vereins IHH genügt im Ergebnis diesen Anforderungen. 1. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der eine Vereinigung die Verbotsvoraussetzungen erfüllt, wenn sie durch finanzielle Zuwendungen über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang eine Organisation unterstützt, die wiederum zu einer Organisation gehört, die Gewalt in das Verhältnis der Völker hineinträgt, ihr dies bekannt ist und sie sich mit dieser Organisation und den von ihr ausgehenden Gewalttaten identifiziert, ist mit den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 GG vereinbar. 2. Der IHH hat nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in erheblichem Umfang Spenden an Organisationen weitergeleitet, die der Hamas zuzuordnen sind, und dadurch eine völkerverständigungswidrige Organisation gefördert.
Die Hamas missachtet elementare Grundsätze des Völkerrechts, wozu insbesondere das völkerrechtliche Gewaltverbot und die Ablehnung des Terrorismus gehören. Sie wird von der Europäischen Union als eine an terroristischen Handlungen beteiligte Vereinigung eingestuft, arbeitet auf der Grundlage einer antisemitischen Charta und akzeptiert weder das Gewaltverbot noch lokale Friedensabkommen. 3. Diese Ausrichtung gegen die Völkerverständigung ist dem IHH zuzurechnen.
Ein Vereinigungsverbot kann auch greifen, wenn die Völkerverständigung mittelbar gefährdet wird, indem Spenden den Terror fördern. Hier wusste die verbotene Vereinigung, wofür die Hamas stand und billigte zumindest, dass die Spenden geeignet waren, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen. 4. Im Ergebnis ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Er zwingt zu einem engen Verständnis der Verbotsgründe.
Dem tragen die Fachgerichte Rechnung, weil sie verlangen, dass Vereinigungen von den verbotswidrigen Zwecken geprägt sein müssen, um ein Verbot zu rechtfertigen, also auch keine milderen Mittel in Betracht kommen, um die in Art. 9 Abs. 2 GG benannten Rechtsgüter zu schützen. - Seite 4 von 7 - 5. Das Vereinsverbot steht mit den grundrechtlichen Maßgaben auch unter Berücksichtigung der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang.
Ein Handeln mit humanitärer Zielsetzung fällt nur dann unter den Tatbestand des Vereinsverbots, wenn es unmittelbar eine Organisation unterstützt, deren Tätigkeiten die völkerverständigungswidrige Betätigung einer anderen Organisation fördert, die Hilfeleistungen aber auch selbst das Gebot der Neutralität verletzen. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus den Regelungen des Völkerrechts für die Leistung humanitärer Hilfe in Konflikten, deren Wertungen das Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt hat.
III. Das Verbot des Vereins Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e. V. (HNG) ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da sich der Verein im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und den Strafgesetzen zuwiderläuft. 1. Die Feststellung der Verbotsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich der Verein in kämpferisch-aggressiver Weise gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Der Verein stellt elementare Grundsätze der „verfassungsmäßigen Ordnung“ im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG in Frage. Er wendet sich gegen die Menschenrechte, Kernelemente der Rechtsstaatlichkeit und demokratische Grundsätze. Seine regelmäßigen Publikationen verdeutlichen die Nähe und das ausdrückliche Bekenntnis zu Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil des Nationalsozialismus, zu Antisemitismus und Rassenlehre, zur damaligen NSDAP und deren maßgeblichen Funktionsträgern, der Verein bezeichnet die Bundesrepublik als „korrupt“ und „verkommen“, „aufgezwungen“ und „schandhaft“ und wünscht der Demokratie „den Untergang
b) Das Verbot stützt sich zudem darauf, dass die Fundamente der demokratischen Verfassungsstaatlichkeit des Grundgesetzes nicht nur abgelehnt und verächtlich gemacht, sondern aktiv „untergraben“ werden und zum Kampf gegen sie aufgerufen wird. Der präventive Charakter des Art. 9 Abs. 2 GG als Teil der wehrhaften Demokratie des Grundgesetzes erlaubt ein Vereinigungsverbot schon vor dem Einsatz von Gewalt, aber nicht n“. b) ur aufgrund einer politischen Überzeugung, sondern erst bei Vorliegen einer den Verein prägenden kämpferisch-aggressiven Haltung. Dabei kommt es nicht darauf an, wie wirksam die Vereinigung ist. Anders als für ein Verbot einer politischen Partei (Art. 21 GG) genügen für das Verbot einer Vereinigung daher auch Aktivitäten, die sich gegen elementare Bestandteile der verfassungsmäßigen Ordnung in einzelnen Gemeinden oder sonst „abgegrenzten Sozialräumen“ richten. Entscheidend ist, ob das Gesamtbild der Vereinigung mit ihrer formellen und tatsächlichen Zwecksetzung, ihrer erkennbaren Haltung, ihrer Organisation und den Tätigkeiten der Organe und Mitglieder den Verbotstatbestand verwirklicht. Das ist hier angesichts der Äußerungen führender Mitglieder des Vereins der Fall. Danach müsse - Seite 5 von 7 - man „nationale Freiräume“ schaffen, „gegen das Rattensystem“ kämpfen, „niemals kapitulieren“, werde dabei „nicht ohne Gewalt auskommen“. Nach den Feststellungen des Gerichts war die Kommunikation des Vereins mit extremistisch geprägten Gefangenen zudem darauf angelegt, diese zu radikalisieren, um nach der Haftentlassung wieder einschlägige Straftaten zu begehen. Auch hat die Vereinszeitschrift unter anderem dazu aufgerufen, „die Namen von Staatsanwälten, Einsatzleitern der Polizei oder Richtern“ zu nennen, damit diese später einmal „zur Rechenschaft gezogen“ werden könnten und droht so staatlichen Amtsträgern wegen der Ausübung ihres Amtes. Das Handeln des Vereins geht damit über eine bloße politische Gesinnung hinaus. Die Förderung von Straftaten und die aggressive Bekämpfung von elementaren Verfassungsgrundsätzen kann daher ein Verbot einer Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2 GG rechtfertigen.
c) Ein Verbot, das an solche Äußerungen anknüpft, begegnet weder hinsichtlich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) noch hinsichtlich des Verbots der Diskriminierung aufgrund der politischen Anschauung (Art. 3 Abs. 3 Satz 1) GG verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verein wurde nicht wegen einer als rechtsextremistisch bewerteten Meinung oder wegen seiner politischen Anschauung verboten, sondern weil er sich nach außen kämpferisch-aggressiv gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Das Grundgesetz schützt die Kernelemente demokratischer Verfassungsstaatlichkeit gegen Angriffe von innen, die über die politische Debatte hinausgehen, indem sie deren Voraussetzungen selbst zu zerstören suchen. Mit dem Bekenntnis zur NSHerrschaft verbindet sich nicht nur eine politische Haltung, und das Verbot wendet sich insofern auch nicht generell gegen eine zustimmende Bewertung einzelner Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes. Verbotsgrund ist vielmehr die Identifikation mit dessen gewalttätigen Mitteln, die eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ausdruck bringt.
2. Das Vereinigungsverbot ist auch verhältnismäßig. Der HNG ist von der Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung wesentlich geprägt. Es kam nicht in Betracht, allein gegen die Äußerungen des Vereins vorzugehen. 3. Die Entscheidungen der Verbotsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichts, ein Verbot auch deshalb auszusprechen, weil Zwecke und Tätigkeiten des HNG den Strafgesetzen zuwiderlaufen (Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG), sind ebenfalls mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar.
a) Das Verbot stützt sich nicht auf allgemeine Vermutungen, sondern auf konkrete Anhaltspunkte, die es verfassungsrechtlich tragfähig rechtfertigen können. Der Verein zielte darauf, Strafgefangene in ihrer Einstellung zu Straftaten insbesondere unter Einsatz von Gewalt zu bestärken.
Das Gericht legt nachvollziehbar dar, der Verein wolle die „fanatisch-aggressive Grundhaltung“ der Gefangenen festigen, von denen daher weitere Straftaten zu erwarten seien und in der Zeitschrift der Vereinigung auch als solche angekündigt würden.
b) Dem HNG konnten Handlungen von Mitgliedern und von Dritten zugerechnet werden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte davon ausgehen, dass nach der Satzung ein ausgewählter Kreis von Straftätern nicht nur unterstützt, sondern dessen Einstellung aufrechterhalten und gefestigt werden sollte. Auch das Verhalten Dritter ist zu berücksichtigen, wenn sie hier wie Mitglieder von der Vereinigung getragen werden. Zwar handeln die Strafgefangenen nicht von der Vereinigung „beherrscht“ als Werkzeuge der Vereinigung, doch wird ihr Handeln erkennbar gefördert, indem der HNG diese Straftäter und deren Straftaten glorifiziert und sich mit ihnen identifiziert.
c) Das Verbot genügt auch hinsichtlich dieses Verbotsgrundes den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Nach den tatsächlichen Feststellungen ist verfassungsrechtlich tragfähig davon auszugehen, dass keine milderen, gleich wirksamen Mittel vorlagen.
IV. Die Verfassungsbeschwerde des Vereins Hells Angels MC Charter Westend Frankfurt am Main ist nicht begründet.
1. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht im Einklang mit den Wertungen des Art. 9 Abs. 2 GG davon aus, dass Zwecke und Tätigkeiten des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Er stellt im Einklang mit verfassungsrechtlichen Anforderungen fest, dass das Verbot gerechtfertigt sei, weil eine besondere Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerade durch die Organisation zum Ausdruck komme und kein milderes Mittel zur Beseitigung dieser Gefahr bestehe. Das Gericht stellt darauf ab, dass die straffälligen Mitglieder immer wieder geschlossen als Vereinigung auftraten, sich die Straftaten nach außen als Vereinsaktivitäten darstellten und die Vereinigung das jedenfalls hinnahm. Dafür konnte er die Aufnahmeverfahren und die identitätsstiftende Kleidung sowie die ausdrückliche Distanzierung von der Bindung an staatliches Recht berücksichtigen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof durfte dem Verein auch Taten straffälliger Mitglieder zurechnen, da er diesen Rückhalt bot, sie deckte und ihnen den Eindruck vermittelte, dass er ihr Handeln begrüße oder zumindest billige. Zwar stellen Besuche von Mitgliedern einer Vereinigung im Strafvollzug für sich genommen keinen Verbotsgrund dar. Hier belegte die Art und Weise der Besuche jedoch eine planmäßige Struktur, denn sie waren gezielt von Leitungspersonen des Vereins ausgeführt und geschäftsmäßig konzipiert; sie sollten über „das Maß üblicher Freundschaftsdienste“ und jenseits von Resozialisierungszwecken die begangenen Straftaten vereinsöffentlich gutheißen. Das Vereinsverbot reagiert damit auf die Eigendynamik der Organisation, also genau auf die spezifische Gefahr, die vom Handeln als Vereinigung ausgeht, und auf die Art. 9 Abs. 2 GG zielt.
3. Das Verbot ist verhältnismäßig. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof dem Verein mehrere erhebliche Straftaten konkret zurechnet und damit eine strafrechtswidrige Prägung des Vereins bejaht, weshalb mildere Mittel, die das Ziel des Art. 9 Abs. 2 GG ebenso wirksam erreichen könnten, nicht in Betracht kamen.
V. Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerden mittelbar gegen die Ermächtigungsgrundlage für Vereinsverbote in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG richten, bleiben sie ohne Erfolg.
1. Zwar fehlt der gesetzlichen Regelung ein ausdrücklicher Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, obwohl diese auch im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 GG zu beachten ist. Den rechtsstaatlichen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit kann jedoch durch Auslegung Rechnung getragen werden. Die Verbotsregelung sperrt nicht den Einsatz milderer Mittel, wenn dadurch ein Vereinigungsverbot im Hinblick auf Zweck, Tätigkeit oder Ausrichtung entbehrlich wird.
2. Materiell folgt die Ermächtigungsgrundlage der Vorgabe aus Art. 9 Abs. 2 GG und geht nicht darüber hinaus. Sie hält sich im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum und ist hinreichend klar bestimmt. Daran fehlt es nicht schon, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist. Ungewissheiten dürfen nur nicht so weit gehen, dass Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Handelns der ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
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