Das Weihnachtsgeschäft läuft bereits auf Hochtouren. Immer beliebter werden dabei Geschenkgutscheine, bei denen der Beschenkte sich selbst das Gewünschte aussuchen und drei Jahre lang seinen Gutschein beim jeweiligen Unternehmen einlösen kann. Das gilt unabhängig davon, ob die Gutscheine im Laden oder online erworben werden, so Heike Cloß, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin der IHK Saarland.
Löst der Beschenkte erst nach dem Ablauf von drei Jahren den Gutschein ein, muss der Händler ihn nicht mehr annehmen. Bis dahin gilt: Jeder, der den Gutschein vorlegt, kann ihn auch einlösen.
Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Barauszahlung muss ausdrücklich auf dem Gutschein vermerkt worden sein.
IHK Saarland
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