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Neue Meldepflicht für Betriebe - Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. - Übergangsfristen für die Eintragung ins Transparenzregister laufen in diesem Jahr ab. Bußgelder durch rechtzeitige Meldung vermeiden. - Das Stichwort „Transparenzregister“ hat bereits vor einem halben Jahr die Runde gemacht. Alle juristischen Personen des Privatrechts (zum Beispiel GmbH, UG, AG) und eingetragene Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG GmbH & Co. KG) sind verpflichtet, den oder die wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister einzutragen, erinnert die Handwerkskammer für Ostfriesland. Ausgenommen sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und eingetragene Vereine. Die Meldung ist kostenfrei.

Zuvor reichte oft ein Eintrag in einem anderen öffentlich einsehbaren Register wie zum Beispiel dem Handelsregister aus, um auch die Meldepflichten zum Transparenzregister zu erfüllen. Dies ist zum 1. August 2021 aufgehoben worden, weil das Transparenzregister zu einem Vollregister umgestaltet wurde. Zweck der Erhebung ist es, Geldwäsche einzudämmen und Terrorismusfinanzierung aufzudecken. Die juristische Grundlage ist das neue Geldwäschegesetz (GwG).

Als „wirtschaftlich Berechtigte“ gelten alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren. Für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31. Juli 2021 nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, gelten Übergangsfristen. Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31. März 2022 vornehmen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, UG), Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30. Juni 2022. In allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen. Nach Ablauf der genannten Fristen drohen Bußgelder. Umzüge oder Gesellschafterwechsel müssen nachgemeldet werden.

Verantwortlich für die Eintragung sind die Geschäftsführer der juristischen Personen und der Personengesellschaften. Auch Steuerberater und Rechtsanwälte können die Eintragung vornehmen, wenn sie hierzu beauftragt werden. Unter www.transparenzregister.de befinden sich alle nötigen Informationen und Dokumente für die Meldung

Foto: HWK

Handwerkskammer für Ostfriesland
Straße des Handwerks 2
26603 Aurich