Bei der Datenverarbeitung Fehler vermeiden - Informieren Betriebe über Änderungen im Datenschutzrecht: (von links) die betriebswirtschaftliche Beraterin der Handwerkskammer für Ostfriesland, Karina Schröder mit Referent Volker Sonnak. - Ein Datum hängt zur Zeit wie ein Damoklesschwert über den Köpfen der Betriebe. Am 25. Mai tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU in Kraft. Es heißt, die Regeln seien strenger und die Strafen härter als zuvor, aber was bedeutet das für die Betriebe?
Die Handwerkskammer für Ostfriesland machte Schluss mit dem Halbwissen und informierte ihre Betriebe. Referent Volker Sonnak nahm sich einen Abend lang Zeit, um einen Überblick über die wesentlichen Änderungen und den Unternehmern Tipps für weiterführende Lektüre zu geben. Darüber hinaus gab er Hinweise zu einer möglichen Umsetzung insbesondere zu Änderungen der Datenschutzerklärung auf einer Unternehmenshomepage.
Die Handwerkskammer informiert über Änderungen im Datenschutzrecht
Die betriebliche Beraterin und interne Datenschutzbeauftragte der Handwerkskammer für Ostfriesland, Karina Schröder, eröffnete den Informationsabend vor gefüllten Reihen. Die Betriebsinhaber wissen, dass sie an dem wichtigen Thema Datenschutz-Grundverordnung nicht vorbei kommen. Volker Sonnak berichtete unter anderem davon, was der Begriff „personenbezogene Daten“ nach der DSGVO meint. „Das neue in diesem Fall ist, dass mit personenbezogenen Daten auch jene gemeint sind, die eine Person indirekt identifizierbar machen. Hierzu zählen beispielsweise auch Standortdaten.“ Die Verarbeitung dieser Daten umfasse dabei alles, von der Erfassung, über Speicherung und Veränderung bis hin zur Löschung. „Eine Verarbeitung, egal in welcher Form, ist nur dann zulässig, wenn einer der in der DSGVO genannten Bedingungen erfüllt ist“, so Sonnak. Diese Bedingungen sind in Artikel 6 der DSGVO festgelegt. An oberster Stelle stehe dort, dass derjenige, den die Daten betreffen, in die Verarbeitung eingewilligt haben muss. Ebenso erlaubt ist die Verarbeitung beispielsweise zur Erfüllung von Verträgen, vorvertraglicher Maßnahmen oder gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Wichtig sei, dass die Einwilligung nachgewiesen werden könne.
Für Betriebe die feststellen, dass sie hinsichtlich der Umsetzung der DSGVO eine Hilfestellung benötigen, hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks einen Leitfaden erstellt, der einen Überblick darüber gibt, was Unternehmen zukünftig zu beachten haben. Der Leitfaden kann auf der Homepage der Handwerkskammer eingesehen werden.
Foto: HWK
Handwerkskammer für Ostfriesland
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26603 Aurich