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Zu dem vom Bundeskabinett beschlossenen Kreislaufwirtschaftsgesetzentwurf erklärt Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH): „Der ZDH unterstützt das Ziel der Bundesregierung, durch die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) die EU-Abfallrahmenrichtlinie sowie die EU-Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht umzusetzen und damit das Ressourcenmanagement zu verbessern und die Ressourceneffizienz zu steigern. Unter anderem wird die Produktverantwortung für Hersteller und Handel erweitert ebenso wie die Getrennthaltungspflichten für Abfallerzeuger sowie die Anforderungen an die Sammlung und Entsorgung. Damit ist auch das Handwerk maßgeblich vom Gesetzesvorhaben betroffen.

Begrüßenswert ist insbesondere der Vorstoß, das Recycling von Rohstoffen und die Reparaturfähigkeit von Produkten zu fördern, gerade für das reparierende Handwerk, das für sechs Prozent des handwerklichen Umsatzes des Handwerks steht.

Um die Potenziale der Kreislaufwirtschaft optimal nutzen zu können, sieht der ZDH aber noch einige Punkte als verbesserungsbedürftig an: Die Ziele für mehr Produktverantwortung und Recycling sollen laut KrWG-Novelle durch ordnungsrechtliche Vorgaben erreicht werden, obwohl die EU-Abfallrahmenrichtlinie auch zulässt, Maßnahmen ohne Gesetzescharakter zu erlassen. Daher sollten aus Sicht des Handwerks vor allem freiwillige und marktwirtschaftliche Instrumente angewandt werden. Das betrifft unter anderem die Vorfestlegung auf Obhutspflichten und die Finanzierung kommunaler Reinigungsleistungen. Eine höhere und ambitionierte Recyclingquote erfordert, dass gleichzeitig Rechtssicherheit für Verwender und Marktanreize, u. a. für die Nutzung von Recycling-Baustoffen, geschaffen werden.

Darüber hinaus lassen die Regelungen zur Produktverantwortung vermuten, dass dies im Vollzug höhere Bürokratiebelastungen für unsere Betriebe mit sich bringen wird. Das muss vor dem Hintergrund der bereits jetzt schon grenzwertigen Belastung der Handwerksbetriebe durch bürokratische Vorgaben und Pflichten unbedingt vermieden werden.“

Zentralverband des Deutschen Handwerks
Mohrenstr. 20/21
10117 Berlin

Weitere Stimmen:

BDE: Kabinettsbeschluss zum Kreislaufwirtschaftsgesetz enttäuscht
 
Aus Sicht des Verbandes wäre mehr möglich – und nötig - gewesen.  - Anlässlich des heutigen Kabinettsbeschlusses eines Regierungsentwurfs zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union hat der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. seine Kritik an der Vorlage bekräftigt. BDE-Präsident Peter Kurth: „Der wenig ambitionierte Entwurf des Bundesumweltministeriums ist in den Beratungen mit den anderen Ressorts nochmals verwässert worden. Von einer Rohstoffwende ist nichts zu spüren. Es bleibt bei Ankündigungen.“
 
Zwar begrüßt der BDE, dass die Regelung zur sogenannten nachhaltigen öffentlichen Beschaffung (§ 45 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes), also z. B. die Beschaffung von Produkten mit hohem Rezyklatanteil, auch mit dem Regierungsentwurf geschärft wird. Kurth: „Leider war schon der erste Entwurf wenig mutig. Jetzt sind auch noch weitere Weich-Macher – wie der Ausschluss von Rechtsansprüchen Dritter - hinzugekommen. Nötig wären aber Stark-Macher. Schon heute soll eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen die nachhaltige Beschaffung stärken. Tatsächlich scheitert es an der täglichen Beschaffungspraxis, dass die bestehenden Möglichkeiten für einen verstärkten Einsatz von Rezyklaten in Produkten oder von Ersatzbaustoffen bei Bauprojekten in der Praxis genutzt werden. Diese PS müssen endlich auf die Straße.“
 
Der BDE-Präsident bekräftigte die Forderung nach einer ‚Umkehr der Beweislast‘: Derjenige, der nicht nachhaltig beschaffen will, sollte sich erklären müssen. Anders ausgedrückt: Derjenige Beschaffer, der ausschließlich aus Primärrohstoffen hergestellte Güter einkaufen will, oder solche aus Rezyklaten hergestellte ausschließen möchte, sollte dies nachvollziehbar besonders begründen und im Vergabeverfahren auch dokumentieren.
 
Als „großen Fehler“ bezeichnete es Kurth, auf die Verankerung der vom Bundesumweltministerium initiierten Rezyklat-Initiative im Kreislaufwirtschaftsgesetz zu verzichten. So ist die im Referentenentwurf noch enthaltene Verordnungsermächtigung, nach der bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter, das Recycling fördernder Weise, insbesondere unter dem Einsatz von Recyclingrohstoffen, insbesondere Rezyklaten, in Verkehr gebracht werden dürfen, gestrichen worden. Kurth: „Die Bundesregierung lässt hier eine wichtige Chance ungenutzt. Das Instrument ‚Minimal Content‘, also ein verpflichtender Rezyklatanteil in bestimmten Produkten, ist essenziell zur Förderung der Rohstoffwende. Freiwillige Verpflichtungen der produzierenden Industrie sind keine Basis, um darauf millionenschwere Investitionen in neue Recyclinganlagen zu gründen. “
 
Positiv wertet der BDE das Nachschärfen der Novelle beim Recyclinglabel. Kurth: „Ein Recyclinglabel, also die angedachte Kennzeichnung für Verbraucher mit Aussagen über die Recyclingfähigkeit von Produkten einerseits wie auch den tatsächlichen Rezyklateinsatz in Produkten andererseits ist richtig und wird von uns begrüßt. Letztlich brauchen aber auch Beschaffer, die ökologisch handeln wollen, einen schnellen Überblick. Ein Kennzeichnungssystem könnte zum Beispiel auch zentral im Rahmen eines im Internet abrufbaren Registers geführt werden.“
 
Als „rechtzeitige Einsicht“ bezeichnete Kurth den Verzicht der Novelle auf ursprünglich geplante Erweiterung der Klagemöglichkeiten zur gewerblichen Sammlung zugunsten der kommunalen Seite zu verändern. Kurth: „Die Tendenz der kommunalen Seite, höchstrichterliche Rechtsprechung – sei es durch den Bundesfinanzhof oder das Bundesverwaltungsgericht - durch Gesetzesänderungen wegzuschieben, ist nicht akzeptabel.“
 
Der BDE setzt nun große Erwartungen an die Beratungen des Gesetzgebungsvorhabens im Deutschen Bundesrat und Deutschen Bundestag. Kurth: „Für eine erfolgreiche Rohstoffwende brauchen wir einen mutigen legislativen Dreiklang von nachhaltiger Beschaffung, Recyclinglabel und Minimal Content. Produkte mit einem bestimmten Rezyklatanteil erhalten das Recyclinglabel und werden dann auch unkompliziert von der öffentlichen Hand beschafft. Es wäre gut, wenn die Akteure von Bundesrat und Bundestag mit dieser Prämisse nachschärfen würden.“
 
BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-,
Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V.
Von-der-Heydt-Straße 2
10785 Berlin

Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - Stärkung der kommunalen Steuerungsverantwortung gefordert.

Bundeskabinett behandelten KrWG-Novelle eine Stärkung der kommunalen Steuerungsverantwortung im Bereich der Abfallentsorgung. Zusätzlich fordert er einen Ausbau der Herstellerverantwortung.
Die kommunale Steuerungsverantwortung garantiert eine langfristig gesicherte Entsorgung auf hohem ökologischen Niveau und zugleich einen attraktiven Service für die Bürgerschaft zu kostendeckenden Gebühren. Dass die deutsche Entsorgungswirtschaft insbesondere wegen hoher Verwertungsquoten international Maßstäbe setzt, ist ein Verdienst der Städte und Gemeinden.
„Nachdrücklich zu kritisieren ist, dass der heute dem Bundeskabinett vorliegende Entwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kein Klagerecht der kommunalen Entsorgungsträger bei gewerblichen Sammlungen mehr vorsieht. Das ist im Vergleich zum Referentenentwurf ein Rückschritt und wird dem hohen Anspruch, den auch die Bürgerschaft mit Recht an eine kommunal verantwortete Abfallentsorgung stellt, nicht gerecht“ stellt Dr. Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, klar. Wenn wir den Ressourcen- und Umweltschutz ernsthaft stärken wollen, muss die Rolle der kommunalen Entsorgungsträger gestärkt und nicht geschwächt werden.
Die Novelle des KrWG muss darüber hinaus eine noch stärkere Einbindung von Herstellern und Vertreibern von Einwegkunststoffprodukten vorsehen. Den Kommunen und damit auch den Gebührenzahlern sind in den letzten Jahren durch eine zunehmende Vermüllung des öffentlichen Raums (Littering) immer höhere Kosten für die Beseitigung der Abfälle und die Reinigung der öffentlichen Räume entstanden. Dem muss wirksam begegnet werden. Dafür ist es notwendig, dass alle litteringintensiven Produkte in die Herstellerverantwortung einbezogen werden. Hier muss das Verursacherprinzip voll zur Anwendung kommen.
Wesentliche Voraussetzung ist es, dass die Hersteller schon bei der Produktion von Waren auf die Ressourceneffizienz, Recyclingfähigkeit und Umweltverträglichkeit achten. Folge muss daher sein, dass eine Nichtbeachtung für die Hersteller und Vertreiber finanziell spürbar ist.

Deutscher Städte- und Gemeindebund
Marienstraße 6
12207 Berlin


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