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In der Kabinettssitzung der Bundesregierung am 13. April 2021 wurde die ankündigte Änderung des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet und auf den parlamentarischen Gesetzgebungsweg gebracht. Die Neuregelung verschafft dem Bund mehr Kompetenzen in der Pandemie-Bekämpfung. So kann eine „Corona-Notbremse“ bundeseinheitlich geregelt werden, die Länder wären per Gesetz verpflichtet, sie umzusetzen. Im verabschiedeten Gesetzentwurf sieht die damit verbundene sogenannte Bundesnotbremse hierzu keine automatische Schließung der Friseursalons vor. Die Bundesregierung erhält im neuen Infektionsschutzgesetz jedoch die direkte Möglichkeit, weitergehende Corona-Maßnahmen durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen. Im Eilverfahren soll die Änderung des Infektionsschutzgesetzes jetzt den Bundestag und Bundesrat passieren. 

Friseursalons dürfen laut Gesetzesentwurf auch bei Eintreten einer Bundesnotbremse geöffnet bleiben. Allerdings gelten dann für alle Anwesenden im Salon eine „FFP2-Masken-Pflicht (oder vergleichbar)“ sowie ein Corona-Negativtest für Kundinnen und Kunden, welcher nicht älter als 24 Stunden sein darf. Saloninhaberinnen und Saloninhaber sind mit dem neuen Gesetz außerdem verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Testangebote zu machen. Die Beschäftigten stehen aber nicht in der Pflicht, sich auch testen zu lassen. Um auch dies schnell umzusetzen, wurde die hierfür notwendige Änderung der Arbeitsschutzverordnung ebenfalls am Dienstag im Kabinett beschlossen. 

„Wir begrüßen die bundeseinheitliche Lösung und sind froh, dass das Friseurhandwerk von einer automatischen Schließung bei der „Bundesnotbremse“ unberührt bleibt. Die Einführung einer bundesweiten Testpflicht bringt aber vor allem in der Anfangsphase Beschaffungsprobleme für die Betriebe und bedeutet zudem eine weitere finanzielle Belastung“, so Jörg Müller, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Friseurhandwerks (ZV). „Leider müssen wir im Falle einer „Bundesnotbremse“ mit einem Kundenrückgang rechnen, aber es ist allemal besser geöffnet zu bleiben statt auf eine Fixkostenerstattung ohne Unternehmerlohn zu warten.“

Die Salons in Deutschland sind geöffnet und können sichere Friseurdienstleistungen in der Pandemie anbieten.

Bitte beachten Sie nach wie vor die konsequente Einhaltung aller vorgeschriebenen Hygiene- und Arbeitsschutzstandards und Verhaltensregeln. So erhält der Kunde gut geschützt und sicher sein ganz individuelles Friseurerlebnis. Und auch Sie und Ihre Mitarbeiter sind gut geschützt.
Jeder kann dazu beitragen, sich selbst und andere vor einer Ansteckung zu schützen. Schließen Sie sich der Aktion #friseuregegencorona von IKW, BGW und ZV an. Werden Sie Hygiene-Botschafter. Klären Sie Ihre Kunden auf, warum die Schutzmaßnahmen so wichtig sind. Mit den kostenlosen Materialien - Erklär-Video, Aufkleber, Buttons und Flyer auf www.friseurhandwerk.de/corona/friseure-gegen-corona können Sie auf die Aktion in Ihren Salons aufmerksam machen.

Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks

 

Tel-Aviv-Str. 3

 

Köln 50676

 

 



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