Der Deutsche Bundestag hat am Freitag in 1. Lesung auf Initiative u.a. der FDP-Fraktion einen Gesetzentwurf zur Änderung der Abgabenordnung beraten, der eine praxistauglicher ausgestaltete Ausnahmemöglichkeit zur Befreiung von der Belegausgabepflicht vorsieht. Dazu erklärt ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke: „Das Handwerk begrüßt, dass durch die jetzt angedachte Anpassung der Abgabenordnung sichergestellt wird, dass die vom Gesetzgeber angestrebte Befreiung von der Belegausgabepflicht in der Praxis seine Wirkung entfalten kann. Das ist ein richtiger Beitrag zur Entlastung der Betriebe bei bürokratischen Vorgaben und in diesem Fall auch ein wichtiger Beitrag zum Umweltschutz. Die vorgesehene Ausnahme gefährdet nicht das zu recht verfolgte Ziel, Steuerhinterziehung durch Manipulationen von Kassenaufzeichnungen einzudämmen. Die Befürchtung, dass eine Befreiung von der Belegausgabe einen schlechteren Schutz der Kassenaufzeichnungen vor Manipulationen zur Folge haben könnte, ist aus Sicht des ZDH unbegründet.
Denn in Deutschland ist – anders als z.B. in Österreich - bereits beim ersten Bedienen der Kasse in einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung der Geschäftsvorfall als solcher registriert und damit gesichert. Zudem bleibt es den Finanzbehörden unbenommen, zur Vorbereitung von Kassen-Nachschauen Kassenbelege zu verlangen, auf denen dann die Prüfungen aufsetzen. Außerdem besteht weiter ein Anspruch des Kunden, einen Kassenbeleg zu erhalten, was wiederum voraussetzt, dass der Geschäftsvorfall in der Kasse erfasst wird.
Die angedachte Gesetzesanpassung führt zudem auch zu mehr Rechtssicherheit im Bereich der Kassenführung. Die Umstellung auf eine elektronische Belegausgabe stellt für die Praxis aus mehreren Gesichtspunkten aktuell keine Lösung dar. Damit Betriebe den Beleg elektronisch an den Kunden senden können, braucht es entsprechende Programme. Die sind bisher kaum verbreitet. Außerdem ergeben sich weitere Fragen etwa zum Datenschutz sowie zu technischen Voraussetzungen. Da die geplanten Lösungen teilweise über eine App auf einem Smartphone funktionieren sollen, dürften sie gerade ältere Kunden häufig gar nicht nutzen können. Weiteres Erschwernis: Bevor ein elektronischer Beleg versandt werden kann, muss der Kunde ausdrücklich zustimmen.
Die Unzumutbarkeit einer generellen Belegausgabe ist folglich nur dadurch abzuwenden, dass die „Billigkeitsvorschrift“ in der jetzt geplanten Art und Weise angepasst wird.“
Zum Hintergrund: Ab dem 1. Januar 2020 tritt eine allgemeine Belegausgabepflicht in Kraft. Diese wird dazu führen, dass allen Kunden entweder ein ausgedruckter Kassenbon oder ein Beleg in elektronischer Form zur Mitnahme angeboten werden muss. Um die Belastungen für solche Unternehmen reduzieren, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, hat der Gesetzgeber für die entsprechenden Unternehmen auf Antrag eine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen. Bereits gestellte Befreiungsanträge wurden aufgrund einer zu engen Auslegung durch die Finanzverwaltung aber häufig negativ beschieden, womit die vom Gesetzgeber ursprünglich angestrebte Befreiungsmöglichkeit in der Praxis ins Leere läuft. Vor allem in bargeldintensiven Branchen wie dem Lebensmittelhandwerk führt dies zu einem gravierenden und unverhältnismäßigem Bürokratieaufwuchs.
Mit einer Gesetzesinitiative nahm sich die FDP-Fraktion im Nachgang zur Kleinen Anfrage aus November (BT-Drucksache 19/15262) nun des ursprünglichen gesetzgeberischen Willens an, unverhältnismäßige Belastungen der Betriebe durch eine Belegausgabepflicht zu vermeiden. Zukünftig ist einem Befreiungsantrag stattzugeben, wenn bei einem Verkauf von Waren oder bei einer Erbringung von Dienstleistungen an eine Vielzahl unbekannter Personen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung eingesetzt wird, die die Besteuerung sicherstellt.
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