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Finanzen, Steuern, Recht

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Die Rechtsform der „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ wird 10 Jahre nach ihrer Einführung immer beliebter. Zum 10-jährigen Jubiläum der Rechtsform am 1. November 2018 existieren in Berlin bereits rund 16.500 solcher „Mini-GmbHs“. „Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist in Berlin die am zweithäufigsten gewählte Rechtsform nach der GmbH mit rund 76.500 GmbHs.

Der BdSt-Check zeigt, was Sie in diesem Jahr noch erledigen sollten. - Rechtzeitig vor dem Weihnachtstrubel sollten Steuerzahler noch einige steuerliche Dinge erledigen. Denn es kann sich lohnen, noch vor dem Jahreswechsel etwas Ordnung in die Steuerunterlagen zu bringen: So erhält man schnell einen Überblick, ob Anschaffungen noch in diesem Jahr sinnvoll sind oder aus steuerlicher Sicht besser erst 2019 getätigt werden sollten.

„Bund und Länder sollten ihren Hang zügeln, europäische Regulierungen „perfektionieren“ zu wollen und den Unternehmen in Deutschland damit zusätzliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Dieses Draufsatteln erhöht die Bürokratielast, beeinträchtigt die Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft und mindert letztlich die Innovations-, Wachstums- und Beschäftigungsdynamik in unserem Land. Wer den Mittelstand fördern will, muss deshalb Bürokratie ab- und nicht aufbauen.“ So kommentierte IHK-Hauptgeschäftsführer Dr. Heino Klingen die Pläne einiger Bundesländer, die ab dem Jahr 2020 europaweit geltende Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auch auf rein inländische Sachverhalte auszudehnen und damit die ohnehin schon umfangreichen Meldepflichten weiter zu erhöhen.

Filesharing: EuGH bestätigt Rechtsansicht des LG München I -  Der Europäische Gerichtshof hat in einem heute verkündeten Urteil die Rechtsansicht des Landgerichts München I zum Filesharing bestätigt. Ein deutscher Verlag verlangt vor dem Landgericht München I Schadensersatz, weil eines der von ihm verlegten Hörbucher über den Internetanschluss des Beklagten in einer Internet- Tauschbörse zum Herunterladen angeboten wurde (Az. 21 S 24454/14). Der Beklagte bestreitet, die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben – schließlich hätten auch weitere Familienangehörige Zugriff gehabt; nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art einer etwaigen Nutzung des Anschlusses durch Familienangehörige hat er allerdings nicht preisgegeben.

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in zwei Verfahren um eine Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 3 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG* sowie zur Auslegung und unmittelbaren Geltung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG** ersucht. Den beiden Klägern sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung berechnet sich ihre Betriebsrente nach der Anzahl der Dienstjahre und dem - zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausscheiden - erzielten Gehalt. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde am 1. März 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.


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